← Österreich

{'item': '2003/03/0123'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum08.09.2004 Geschäftszahl2003/03/0123 RechtssatzMit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung der Parteistellung in dem bei der Telekom-Control-Kommission "derzeit anhängigen Verfahren betreffend die Genehmigung neuer Endkundentarife" der mitbeteiligten Partei gemäß § 8 AVG iVm § 18 Abs. 6 TKG abgewiesen (Spruchpunkt 1.). Ferner wurde dem Antrag auf Zuerkennung der Beteiligtenstellung gemäß § 8 AVG iVm § 18 Abs. 6 TKG der beschwerdeführenden Partei insofern stattgegeben, "als es ... (ihr) freisteht, eine Stellungnahme zum Verfahren G 11/99 abzugeben" (Spruchpunkt 2.). Dass mit dem angefochtenen Bescheid aus dem Gemeinschaftsrecht abgeleitete individuelle Rechte (im Hinblick auf Richtlinienbestimmungen derart, dass sie inhaltlich unbedingt und hinreichend genau sind und sich der Einzelne daher nach ständiger Rechtsprechung des EuGH auf sie berufen kann, und zwar auch, soweit sie so geartet sind, dass sie Rechte festlegen, die der Einzelne dem Staat gegenüber geltend machen kann (vgl. Urteil des EuGH vom

  1. Mai 2003, Rs C-462/99, Rn 114 mwH)) der Beschwerdeführerin verletzt worden seien, ist für den Verwaltungsgerichtshof auf dem Boden des Beschwerdevorbringens nicht zu finden. Selbst unter der Annahme, dass mit den von der Beschwerdeführerin für eine richtlinienkonforme Interpretation herangezogenen Richtlinienbestimmungen (als inhaltlich unbedingt und hinreichend genau) aus dem Gemeinschaftsrecht abgeleitete individuelle Rechte des Einzelnen eingeräumt sein sollten, erweist sich die Beschwerde aus den im hg. Erkenntnis vom
  2. Februar 2003, Zl. 2000/03/0328, angestellten Erwägungen, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, als unbegründet.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung der Parteistellung in dem bei der Telekom-Control-Kommission "derzeit anhängigen Verfahren betreffend die Genehmigung neuer Endkundentarife" der mitbeteiligten Partei gemäß Paragraph 8, AVG in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz 6, TKG abgewiesen (Spruchpunkt 1.). Ferner wurde dem Antrag auf Zuerkennung der Beteiligtenstellung gemäß Paragraph 8, AVG in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz 6, TKG der beschwerdeführenden Partei insofern stattgegeben, "als es ... (ihr) freisteht, eine Stellungnahme zum Verfahren G 11/99 abzugeben" (Spruchpunkt 2.). Dass mit dem angefochtenen Bescheid aus dem Gemeinschaftsrecht abgeleitete individuelle Rechte (im Hinblick auf Richtlinienbestimmungen derart, dass sie inhaltlich unbedingt und hinreichend genau sind und sich der Einzelne daher nach ständiger Rechtsprechung des EuGH auf sie berufen kann, und zwar auch, soweit sie so geartet sind, dass sie Rechte festlegen, die der Einzelne dem Staat gegenüber geltend machen kann vergleiche Urteil des EuGH vom
  3. Mai 2003, Rs C-462/99, Rn 114 mwH)) der Beschwerdeführerin verletzt worden seien, ist für den Verwaltungsgerichtshof auf dem Boden des Beschwerdevorbringens nicht zu finden. Selbst unter der Annahme, dass mit den von der Beschwerdeführerin für eine richtlinienkonforme Interpretation herangezogenen Richtlinienbestimmungen (als inhaltlich unbedingt und hinreichend genau) aus dem Gemeinschaftsrecht abgeleitete individuelle Rechte des Einzelnen eingeräumt sein sollten, erweist sich die Beschwerde aus den im hg. Erkenntnis vom
  4. Februar 2003, Zl. 2000/03/0328, angestellten Erwägungen, auf die gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen wird, als unbegründet. BeachteVorabentscheidungsverfahren: * Ausgesetztes Verfahren: 99/03/0436 B
  5. Jänner 2003 * EuGH-Entscheidung: EuGH 61999CJ0462
  6. Mai 2003

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.