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{'item': '2003/03/0124'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum19.10.2004 Geschäftszahl2003/03/0124 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 2003/03/0128 E 8. September 2004 RS 3 (hier nur dritter, vierter und letzter Satz) StammrechtssatzJedenfalls in Verfahren über zivilrechtliche Ansprüche wird vom EGMR die persönliche Beteiligung der Parteien nicht als unbedingt erforderlich angesehen, die notwendige Interessenwahrung könne vielmehr im Anwaltsprozess durch die Rechtsvertreter und im schriftlichen Verfahren durch die Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme erfolgen. Auf den Grundsatz der Mündlichkeit und daraus folgend der Öffentlichkeit des Verfahrens könne also verzichtet werden. Der EGMR sieht - für zivilrechtliche Verfahren - das Recht auf eine öffentliche Verhandlung als ein antragsbedürftiges in all jenen Verfahren an, in denen die Anberaumung der Verhandlung vom nationalen Gesetzgeber nicht zwingend angeordnet ist. Demgemäß wird das Unterbleiben eines Antrages als Verzicht gewertet (vgl. die Nachweise bei Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention

(2003)371). § 37 AVG ordnet zwar an, dass den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben ist, doch stellt § 39 Abs. 3 AVG klar, dass - soweit die Verwaltungsvorschriften keine Anordnungen enthalten - eine Pflicht zur (amtswegigen) Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Allgemeinen nicht besteht (vgl. die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, I2
(1998)auf Seite 546 unter E 61 und E 62 angeführte hg. Rechtsprechung). Hier: das Recht auf eine öffentliche Verhandlung als ein antragsbedürftiges in all jenen Verfahren an, in denen die Anberaumung der Verhandlung vom nationalen Gesetzgeber nicht zwingend angeordnet ist. Demgemäß wird das Unterbleiben eines Antrages als Verzicht gewertet vergleiche die Nachweise bei Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention
(2003)371). Paragraph 37, AVG ordnet zwar an, dass den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben ist, doch stellt Paragraph 39, Absatz 3, AVG klar, dass - soweit die Verwaltungsvorschriften keine Anordnungen enthalten - eine Pflicht zur (amtswegigen) Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Allgemeinen nicht besteht vergleiche die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, I2
(1998)auf Seite 546 unter E 61 und E 62 angeführte hg. Rechtsprechung). Hier: Mangels Antrages der Beschwerdeführerin auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren vor der Telekom-Control-Kommission kein Verstoß gegen Art. 6 EMRK durch das Unterbleiben der Verhandlung (vgl. das Erkenntnis des VfGH vom
  1. Dezember 1998, VfSlg 15385/1998).Mangels Antrages der Beschwerdeführerin auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren vor der Telekom-Control-Kommission kein Verstoß gegen Artikel 6, EMRK durch das Unterbleiben der Verhandlung vergleiche das Erkenntnis des VfGH vom
  2. Dezember 1998, VfSlg 15385 aus 1998,).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.