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{'item': '2003/03/0126'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum25.11.2004 Geschäftszahl2003/03/0126 RechtssatzDer Effizienzgrundsatz des FL-LRAIC-Ansatzes gilt auch für die in Art. 12 Abs. 7 der RL 97/33/EG idF der RL 98/61/EG genannten "tatsächlichen Kosten": In dieser die bisherige Richtlinie ergänzenden und ändernden Bestimmung findet sich die gleiche Wortwahl wie in Art. 7 Abs. 2 der "Stammfassung", was nahe legt, dass diese Bestimmung auch den gleichen Inhalt hat, zumal dann, wenn Anhaltspunkte für eine unterschiedliche Auslegung dieser Bestimmungen fehlen. Die Erwägungsgründe zur RL 98/61/EG zeigen die Bedeutung "gleicher Zugangsbedingungen zu den Numerierungsressourcen für alle Marktbeteiligten sowie die grundlegende Bedeutung geeigneter Numerierungsmechanismen ... insbesondere für die Nummernübertragbarkeit und die Betreiberauswahl, durch die die Wahlmöglichkeiten der Verbraucher und ein echter Wettbewerb in einem liberalisierten Telekommunikationsmarkt bedeutend erleichtert werden", auf. Gerade vor dem Hintergrund, dass mit der RL 98/61/EG die Nummernübertragbarkeit und die Betreibervorauswahl geregelt werden sollte, ohne sonstige inhaltliche Änderungen der RL 97/33/EG, verbietet sich eine unterschiedliche Auslegung der "tatsächlichen Kosten". Dazu kommt, dass die Miteinbeziehung von historischen Vollkosten eines ineffizienten Betreibers ein Hindernis für eines der zentralen, auch in den Erwägungsgründen der RL 98/61/EG angesprochenen, Regulierungsziele der Gewährleistung eines chancengleichen und funktionsfähigen Wettbewerbs wäre.Der Effizienzgrundsatz des FL-LRAIC-Ansatzes gilt auch für die in Artikel 12, Absatz 7, der RL 97/33/EG in der Fassung der RL 98/61/EG genannten "tatsächlichen Kosten": In dieser die bisherige Richtlinie ergänzenden und ändernden Bestimmung findet sich die gleiche Wortwahl wie in Artikel 7, Absatz 2, der "Stammfassung", was nahe legt, dass diese Bestimmung auch den gleichen Inhalt hat, zumal dann, wenn Anhaltspunkte für eine unterschiedliche Auslegung dieser Bestimmungen fehlen. Die Erwägungsgründe zur RL 98/61/EG zeigen die Bedeutung "gleicher Zugangsbedingungen zu den Numerierungsressourcen für alle Marktbeteiligten sowie die grundlegende Bedeutung geeigneter Numerierungsmechanismen ... insbesondere für die Nummernübertragbarkeit und die Betreiberauswahl, durch die die Wahlmöglichkeiten der Verbraucher und ein echter Wettbewerb in einem liberalisierten Telekommunikationsmarkt bedeutend erleichtert werden", auf. Gerade vor dem Hintergrund, dass mit der RL 98/61/EG die Nummernübertragbarkeit und die Betreibervorauswahl geregelt werden sollte, ohne sonstige inhaltliche Änderungen der RL 97/33/EG, verbietet sich eine unterschiedliche Auslegung der "tatsächlichen Kosten". Dazu kommt, dass die Miteinbeziehung von historischen Vollkosten eines ineffizienten Betreibers ein Hindernis für eines der zentralen, auch in den Erwägungsgründen der RL 98/61/EG angesprochenen, Regulierungsziele der Gewährleistung eines chancengleichen und funktionsfähigen Wettbewerbs wäre. BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): 2003/03/0127 E 25. November 2004 2003/03/0129 E 25. November 2004

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.