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{'item': '2003/03/0140'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum06.09.2005 Geschäftszahl2003/03/0140 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 2002/03/0164 E

  1. März 2004 RS 3 Hier: nur letzter Satz; hier mit dem Zusatz: Zwar trifft die Ansicht der Regulierungsbehörde zu, bei Festlegung der Entgelte könnten auch außerbehördliche Verhandlungspositionen der Parteien mitberücksichtigt werden, zumal die Parteien selbst darin einen Rahmen vorgegeben haben. Die alleinige Bezugnahme der Regulierungsbehörde auf die von der Beschwerdeführerin in Vertragsentwürfen vorgeschlagenen Entgelte übersieht aber, dass nicht bloß das Thema "Öffnungsklausel" einem umfassenden Konsens der Parteien entgegen stand, die Beschwerdeführerin vielmehr auch ein deutlich höheres eigenes Originierungsentgelt verlangt hat, als ihr von der Regulierungsbehörde im angefochtenen Bescheid zugestanden wurde. Konnte die Regulierungsbehörde aber nicht von einer vom übrigen in Aussicht genommenen Inhalt der Zusammenschaltungsvereinbarung losgelösten Einigung der Parteien hinsichtlich der im angefochtenen Bescheid festgesetzten Entgelte der mitbeteiligten Partei ausgehen, so wäre sie jedenfalls verpflichtet gewesen, die Angemessenheit dieser Entgelte im Sinne der oben angeführten Kriterien im angefochtenen Bescheid zu begründen. StammrechtssatzAusführungen dazu, dass auch im Falle einer Streitigkeit zwischen nicht marktbeherrschenden Unternehmen die von der Regulierungsbehörde gemäß § 41 Abs. 3 TKG zu treffende Anordnung eine Festlegung der Zusammenschaltungsentgelte zu enthalten hat. Die für die vertragstypischen Leistungen zu entrichtenden Entgelte sind Essentialia jedes Vertrages und müssen daher, wenn diesbezüglich keine Einigung zwischen den Parteien besteht, auch in einer behördlichen Anordnung, die nach dem Gesetz an die Stelle einer vertraglichen Vereinbarung treten soll, geregelt werden. Die Regulierungsbehörde hat bei der Entscheidung über die Festlegung von Zusammenschaltungsbedingungen gemäß § 41 Abs. 3 TKG - soweit es nicht um die Festlegung kostenorientierter Zusammenschaltungsentgelte eines marktbeherrschenden Unternehmens geht - angemessene Bedingungen festzulegen und dadurch einen fairen Ausgleich der berechtigten Interessen beider Parteien herbeizuführen, wobei sowohl die Gesetzes- bzw. Regulierungsziele der §§ 1 und 32 Abs. 1 TKG als auch die für die Entscheidung in einer Zusammenschaltungsstreitigkeit maßgeblichen Kriterien gemäß Art. 9 Abs. 5 und 6 der Richtlinie 97/33/EG und die Zielsetzungen des Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 97/33/EG zu berücksichtigen sind.Ausführungen dazu, dass auch im Falle einer Streitigkeit zwischen nicht marktbeherrschenden Unternehmen die von der Regulierungsbehörde gemäß Paragraph 41, Absatz 3, TKG zu treffende Anordnung eine Festlegung der Zusammenschaltungsentgelte zu enthalten hat. Die für die vertragstypischen Leistungen zu entrichtenden Entgelte sind Essentialia jedes Vertrages und müssen daher, wenn diesbezüglich keine Einigung zwischen den Parteien besteht, auch in einer behördlichen Anordnung, die nach dem Gesetz an die Stelle einer vertraglichen Vereinbarung treten soll, geregelt werden. Die Regulierungsbehörde hat bei der Entscheidung über die Festlegung von Zusammenschaltungsbedingungen gemäß Paragraph 41, Absatz 3, TKG - soweit es nicht um die Festlegung kostenorientierter Zusammenschaltungsentgelte eines marktbeherrschenden Unternehmens geht - angemessene Bedingungen festzulegen und dadurch einen fairen Ausgleich der berechtigten Interessen beider Parteien herbeizuführen, wobei sowohl die Gesetzes- bzw. Regulierungsziele der Paragraphen eins und 32 Absatz eins, TKG als auch die für die Entscheidung in einer Zusammenschaltungsstreitigkeit maßgeblichen Kriterien gemäß Artikel 9, Absatz 5 und 6 der Richtlinie 97/33/EG und die Zielsetzungen des Artikel 9, Absatz eins, der Richtlinie 97/33/EG zu berücksichtigen sind. BeachteVorabentscheidungsverfahren: * Ausgesetztes Verfahren: 2000/03/0134 B
  2. Jänner 2003 * EuGH-Entscheidung: EuGH 61999CJ0462
  3. Mai 2003

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.