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{'item': '2003/03/0150'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum19.10.2004 Geschäftszahl2003/03/0150 RechtssatzGemäß § 27 Abs. 1 Z. 1 GGBG 1998 ist der Beförderer zu bestrafen, wenn er entgegen § 7 Abs. 2 gefährliche Güter befördert. Unter dem Beförderer ist gemäß § 3 Z. 7 GGBG 1998 der zu verstehen, der mit oder ohne Beförderungsvertrag Beförderungen gemäß § 1 Abs. 1 durchführt. Dem gegenüber wird der Lenker gemäß § 27 Abs. 2 Z. 10 und 11 GGBG 1998 dafür bestraft, dass er entgegen § 13 Abs. 2 GGBG 1998 eine Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, in Betrieb nimmt oder lenkt bzw. entgegen § 13 Abs. 3 Begleitpapiere oder Ausstattungsgegenstände nicht mitführt. Für den Lenker ist somit das maßgebliche Verhalten, bei dem die näher angeführten Vorschriften (insbesondere der Richtlinie/ADR - d.h. der Richtlinie 94/55/EG i.d.F. der Richtlinie 1999/47/EG - oder des ADR) einzuhalten sind, das Inbetriebnehmen oder Lenken einer Beförderungseinheit mit gefährlichen Gütern bzw. das Nichtmitführen von bestimmten vorgeschriebenen Papieren und Gegenständen dabei, während für den Beförderer das maßgebliche Verhalten, bei dem § 7 Abs. 2 GGBG 1998 einzuhalten ist, das Befördern bzw. das Durchführen einer Beförderung von gefährlichen Gütern ist. Die Verpflichtungen der Richtlinie/ADR treffen den Beförderer bzw. den Lenker also in unterschiedlichen Funktionen, es kommt diesen Verwaltungsübertretungen, auch wenn ein und dieselbe Person deswegen bestraft wird, damit ein unterschiedlicher Unwertgehalt zu (Hinweis E

  1. November 2000, 2000/03/0143; E
  2. September 2004, 2002/03/0327).Gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, GGBG 1998 ist der Beförderer zu bestrafen, wenn er entgegen Paragraph 7, Absatz 2, gefährliche Güter befördert. Unter dem Beförderer ist gemäß Paragraph 3, Ziffer 7, GGBG 1998 der zu verstehen, der mit oder ohne Beförderungsvertrag Beförderungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, durchführt. Dem gegenüber wird der Lenker gemäß Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer 10 und 11 GGBG 1998 dafür bestraft, dass er entgegen Paragraph 13, Absatz 2, GGBG 1998 eine Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, in Betrieb nimmt oder lenkt bzw. entgegen Paragraph 13, Absatz 3, Begleitpapiere oder Ausstattungsgegenstände nicht mitführt. Für den Lenker ist somit das maßgebliche Verhalten, bei dem die näher angeführten Vorschriften (insbesondere der Richtlinie/ADR - d.h. der Richtlinie 94/55/EG in der Fassung der Richtlinie 1999/47/EG - oder des ADR) einzuhalten sind, das Inbetriebnehmen oder Lenken einer Beförderungseinheit mit gefährlichen Gütern bzw. das Nichtmitführen von bestimmten vorgeschriebenen Papieren und Gegenständen dabei, während für den Beförderer das maßgebliche Verhalten, bei dem Paragraph 7, Absatz 2, GGBG 1998 einzuhalten ist, das Befördern bzw. das Durchführen einer Beförderung von gefährlichen Gütern ist. Die Verpflichtungen der Richtlinie/ADR treffen den Beförderer bzw. den Lenker also in unterschiedlichen Funktionen, es kommt diesen Verwaltungsübertretungen, auch wenn ein und dieselbe Person deswegen bestraft wird, damit ein unterschiedlicher Unwertgehalt zu (Hinweis E
  3. November 2000, 2000/03/0143; E
  4. September 2004, 2002/03/0327).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.