RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum30.05.2007 Geschäftszahl2003/03/0155 RechtssatzDas Nachfahren mit dem Dienstfahrzeug und das Ablesen der Geschwindigkeit von dessen Tachometer stellt grundsätzlich ein taugliches und zulässiges Beweismittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Fahrgeschwindigkeit dar. Voraussetzung hiefür ist jedoch, dass das Nachfahren über eine Strecke und über eine Zeitspanne erfolgt, die lange genug sind, um die Einhaltung etwa derselben Geschwindigkeit wie der des beobachteten Fahrzeuges prüfen und sodann das Ablesen der eigenen Geschwindigkeit ermöglichen zu können. Eine Beobachtungsstrecke von ca 100 m wird für ausreichend erachtet (vgl das hg Erkenntnis vom
- September 1991, Zl 91/03/0061). Bei einem entsprechenden Ausmaß der festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitung kommt dem Umstand, dass der Tachometer des Dienstfahrzeugs nicht geeicht war, keine Bedeutung zu (vgl etwa die Erkenntnisse vom
- Mai 1990, Zl 89/02/0162, und vom
- Juli 2004, Zl 2002/03/0195). (Hier: Der Einwand des Beschuldigten, ihm sei lediglich eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit in der Höhe von 20 km/h zur Last gelegt worden, während der Meldungsleger eine Überschreitung von bis zu 30 km/h angegeben habe, geht fehl, ergibt sich doch diese Differenz aus der von der Behörde zugunsten des Beschuldigten in Anschlag gebrachten Messtoleranz. Im Übrigen kann es angesichts der vom Meldungsleger wahrgenommenen Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um immerhin 30 km/h dahinstehen, ob der Tachometer des Dienstfahrzeugs geeicht war.)Das Nachfahren mit dem Dienstfahrzeug und das Ablesen der Geschwindigkeit von dessen Tachometer stellt grundsätzlich ein taugliches und zulässiges Beweismittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Fahrgeschwindigkeit dar. Voraussetzung hiefür ist jedoch, dass das Nachfahren über eine Strecke und über eine Zeitspanne erfolgt, die lange genug sind, um die Einhaltung etwa derselben Geschwindigkeit wie der des beobachteten Fahrzeuges prüfen und sodann das Ablesen der eigenen Geschwindigkeit ermöglichen zu können. Eine Beobachtungsstrecke von ca 100 m wird für ausreichend erachtet vergleiche das hg Erkenntnis vom
- September 1991, Zl 91/03/0061). Bei einem entsprechenden Ausmaß der festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitung kommt dem Umstand, dass der Tachometer des Dienstfahrzeugs nicht geeicht war, keine Bedeutung zu vergleiche etwa die Erkenntnisse vom
- Mai 1990, Zl 89/02/0162, und vom
- Juli 2004, Zl 2002/03/0195). (Hier: Der Einwand des Beschuldigten, ihm sei lediglich eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit in der Höhe von 20 km/h zur Last gelegt worden, während der Meldungsleger eine Überschreitung von bis zu 30 km/h angegeben habe, geht fehl, ergibt sich doch diese Differenz aus der von der Behörde zugunsten des Beschuldigten in Anschlag gebrachten Messtoleranz. Im Übrigen kann es angesichts der vom Meldungsleger wahrgenommenen Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um immerhin 30 km/h dahinstehen, ob der Tachometer des Dienstfahrzeugs geeicht war.)