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{'item': '2003/03/0157'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum17.06.2004 Geschäftszahl2003/03/0157 RechtssatzDie Regulierungsbehörde hat im angefochtenen Bescheid die relative Marktstellung der Verfahrensparteien dargelegt. Weiters hat die Regulierungsbehörde unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Verpflichtung zur Berücksichtigung der relativen Marktstellung der Parteien im Sinne des Art. 9 Abs. 5 der Richtlinie 97/33/EG ausgeführt, dass sie "dieser europarechtlichen Vorgabe durch Heranziehung eines wesentlichen Indikators für die Marktposition - der Kosten -" nachkomme. Dass die Marktposition der beteiligten Unternehmen bei der Festlegung von Zusammenschaltungsentgelten berücksichtigt wird, ist vor dem Hintergrund des Art. 9 Abs. 5 der Richtlinie 97/33/EG rechtlich nicht zu beanstanden, sondern vielmehr ausdrücklich geboten (vgl. das hg. Erkenntnis vom

  1. März 2004, Zl. 2002/03/0164). Auch die Ausführungen der Regulierungsbehörde, wonach die Kosten als wesentlicher Indikator der Marktposition anzusehen seien, sind vor dem Hintergrund der im angefochtenen Bescheid dargelegten Kostenstrukturen eines Mobilfunkbetreibers (wonach im Wesentlichen die Kosten für Aufbau und Betrieb des Mobilfunknetzes unabhängig von der Anzahl der Teilnehmer bzw. der abgewickelten Verkehrsminuten anfallen und mit steigenden Verkehrsmengen eine Kostendegression eintritt) nicht als unzutreffend zu erkennen; die Berücksichtigung der betreiberindividuellen Kosten im Rahmen der Abwägung der berechtigten Interessen der beteiligten Parteien belastet den angefochtenen Bescheid daher nicht mit Rechtswidrigkeit.Die Regulierungsbehörde hat im angefochtenen Bescheid die relative Marktstellung der Verfahrensparteien dargelegt. Weiters hat die Regulierungsbehörde unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Verpflichtung zur Berücksichtigung der relativen Marktstellung der Parteien im Sinne des Artikel 9, Absatz 5, der Richtlinie 97/33/EG ausgeführt, dass sie "dieser europarechtlichen Vorgabe durch Heranziehung eines wesentlichen Indikators für die Marktposition - der Kosten -" nachkomme. Dass die Marktposition der beteiligten Unternehmen bei der Festlegung von Zusammenschaltungsentgelten berücksichtigt wird, ist vor dem Hintergrund des Artikel 9, Absatz 5, der Richtlinie 97/33/EG rechtlich nicht zu beanstanden, sondern vielmehr ausdrücklich geboten vergleiche das hg. Erkenntnis vom
  2. März 2004, Zl. 2002/03/0164). Auch die Ausführungen der Regulierungsbehörde, wonach die Kosten als wesentlicher Indikator der Marktposition anzusehen seien, sind vor dem Hintergrund der im angefochtenen Bescheid dargelegten Kostenstrukturen eines Mobilfunkbetreibers (wonach im Wesentlichen die Kosten für Aufbau und Betrieb des Mobilfunknetzes unabhängig von der Anzahl der Teilnehmer bzw. der abgewickelten Verkehrsminuten anfallen und mit steigenden Verkehrsmengen eine Kostendegression eintritt) nicht als unzutreffend zu erkennen; die Berücksichtigung der betreiberindividuellen Kosten im Rahmen der Abwägung der berechtigten Interessen der beteiligten Parteien belastet den angefochtenen Bescheid daher nicht mit Rechtswidrigkeit. BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): 2003/03/0156 E
  3. Juni 2004

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.