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{'item': '2003/03/0157'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum17.06.2004 Geschäftszahl2003/03/0157 Rechtssatz(Auch) im Hinblick auf die Berücksichtigung externer Effekte ist der angefochtene Bescheid mangelhaft begründet. Die Regulierungsbehörde geht von jenen Kosten aus, die auf Basis einer Vollkostenrechnung jedenfalls entstehen ("zusammenschaltungsrelevante Kosten"). Diese - als "K1" bezeichneten - Kosten wurden in den im Verwaltungsverfahren erstellten Gutachten der Amtssachverständigen errechnet und von der Regulierungsbehörde den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zu Grunde gelegt. Für die konkrete Festlegung der Zusammenschaltungsentgelte der Beschwerdeführerin berücksichtigt die Regulierungsbehörde jedoch weitere "als zusammenschaltungsrelevant identifiziert(e)" Aufwendungen, "wie für Marketing, Billing, Customer Care, Vertrieb und Handsetstützungen", die über die Berechnungsvariante K1 - somit über die für die Zusammenschaltungsleistung jedenfalls entstehenden Kosten - hinausgehen. Durch diese Aufwendungen werde bewirkt, dass die Anzahl der Mobilkunden steige bzw. nicht abnehme und durch bessere Erreichbarkeit die Anzahl der Terminierungsminuten zunehme, wodurch ein positiver externer Effekt für den rufenden Teilnehmer entstehe, der in Form von höheren Terminierungsentgelten von diesem abzugelten sei. In der Folge wird ohne nähere Herleitung darauf verwiesen, dass die Netzwerkexternalitäten im selben Ausmaß wie in einer vorangegangenen Entscheidung der Regulierungsbehörde berücksichtigt werden. Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom

  1. März 2004, Zl. 2002/03/0164, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, im Zusammenhang mit der Berücksichtigung externer Effekte bereits ausgesprochen, dass die Behörde nachvollziehbar darzulegen hat, auf welchen konkreten Überlegungen bzw. konkreten Rechenschritten die vorgenommene Entgeltfestlegung beruht.(Auch) im Hinblick auf die Berücksichtigung externer Effekte ist der angefochtene Bescheid mangelhaft begründet. Die Regulierungsbehörde geht von jenen Kosten aus, die auf Basis einer Vollkostenrechnung jedenfalls entstehen ("zusammenschaltungsrelevante Kosten"). Diese - als "K1" bezeichneten - Kosten wurden in den im Verwaltungsverfahren erstellten Gutachten der Amtssachverständigen errechnet und von der Regulierungsbehörde den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zu Grunde gelegt. Für die konkrete Festlegung der Zusammenschaltungsentgelte der Beschwerdeführerin berücksichtigt die Regulierungsbehörde jedoch weitere "als zusammenschaltungsrelevant identifiziert(e)" Aufwendungen, "wie für Marketing, Billing, Customer Care, Vertrieb und Handsetstützungen", die über die Berechnungsvariante K1 - somit über die für die Zusammenschaltungsleistung jedenfalls entstehenden Kosten - hinausgehen. Durch diese Aufwendungen werde bewirkt, dass die Anzahl der Mobilkunden steige bzw. nicht abnehme und durch bessere Erreichbarkeit die Anzahl der Terminierungsminuten zunehme, wodurch ein positiver externer Effekt für den rufenden Teilnehmer entstehe, der in Form von höheren Terminierungsentgelten von diesem abzugelten sei. In der Folge wird ohne nähere Herleitung darauf verwiesen, dass die Netzwerkexternalitäten im selben Ausmaß wie in einer vorangegangenen Entscheidung der Regulierungsbehörde berücksichtigt werden. Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom
  2. März 2004, Zl. 2002/03/0164, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen wird, im Zusammenhang mit der Berücksichtigung externer Effekte bereits ausgesprochen, dass die Behörde nachvollziehbar darzulegen hat, auf welchen konkreten Überlegungen bzw. konkreten Rechenschritten die vorgenommene Entgeltfestlegung beruht. BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): 2003/03/0156 E
  3. Juni 2004

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.