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{'item': '2003/03/0160'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum08.06.2006 Geschäftszahl2003/03/0160 RechtssatzDer vom Landeshauptmann als mitwirkende Behörde gestellte Antrag nach § 3 Abs 7 UVP-G 2000, der das Feststellungsverfahren, in dem vor dem Umweltsenat Sachverständigengebühren aufgelaufen sind, eingeleitet hat, kann nicht als "verfahrenseinleitender Antrag" im Sinne des § 76 Abs 1 AVG angesehen werden: Mit diesem Feststellungsantrag sollte vielmehr die Frage, ob für das durch den Antrag der Projektwerber bestimmte Vorhaben (Änderung der Zivilflugplatzbewilligung) eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, geklärt werden; Ziel des Feststellungsantrages war aber nicht der Abspruch über eigene Rechte und Pflichten des Landeshauptmannes, der vielmehr, wenn für das Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen wäre (§ 2 Abs 1 Z 1 UVP-G 2000), zur Entscheidung über den Antrag zuständig war. Das Feststellungsverfahren nach § 3 Abs 7 UVP-G 2000 kann also nicht losgelöst von dem ihm zu Grunde liegenden Sachantrag der Projektwerber gesehen werden. Gerade wenn - im Sinne der Ausführungen in den Erläuterungen zu § 76 AVG (1167 BlgNR

  1. GP, 39) - "der Antrag auf Durchführung der zur vollständigen Ermittlung des Sachverhalts erforderlichen oder durch das Gesetz gebotenen Amtshandlungen im verfahrenseinleitenden Parteiantrag eingeschlossen" ist und für die Bewilligung der von den Projektwerbern beantragten Änderung die Klärung der Frage, ob das Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist, notwendig ist, kann der Feststellungsantrag des Landeshauptmannes nicht als eigenständiger verfahrenseinleitender Antrag im Sinne des § 76 Abs 1 AVG angesehen werden.Der vom Landeshauptmann als mitwirkende Behörde gestellte Antrag nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000, der das Feststellungsverfahren, in dem vor dem Umweltsenat Sachverständigengebühren aufgelaufen sind, eingeleitet hat, kann nicht als "verfahrenseinleitender Antrag" im Sinne des Paragraph 76, Absatz eins, AVG angesehen werden: Mit diesem Feststellungsantrag sollte vielmehr die Frage, ob für das durch den Antrag der Projektwerber bestimmte Vorhaben (Änderung der Zivilflugplatzbewilligung) eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, geklärt werden; Ziel des Feststellungsantrages war aber nicht der Abspruch über eigene Rechte und Pflichten des Landeshauptmannes, der vielmehr, wenn für das Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen wäre (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2000), zur Entscheidung über den Antrag zuständig war. Das Feststellungsverfahren nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 kann also nicht losgelöst von dem ihm zu Grunde liegenden Sachantrag der Projektwerber gesehen werden. Gerade wenn - im Sinne der Ausführungen in den Erläuterungen zu Paragraph 76, AVG (1167 BlgNR
  2. GP, 39) - "der Antrag auf Durchführung der zur vollständigen Ermittlung des Sachverhalts erforderlichen oder durch das Gesetz gebotenen Amtshandlungen im verfahrenseinleitenden Parteiantrag eingeschlossen" ist und für die Bewilligung der von den Projektwerbern beantragten Änderung die Klärung der Frage, ob das Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist, notwendig ist, kann der Feststellungsantrag des Landeshauptmannes nicht als eigenständiger verfahrenseinleitender Antrag im Sinne des Paragraph 76, Absatz eins, AVG angesehen werden.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.