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{'item': '2003/03/0163'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum15.12.2003 Geschäftszahl2003/03/0163 RechtssatzEs kann dahingestellt bleiben, ob die Benützung der gegenständlichen Grundstücke (zweier im Eigentum der Republik Österreich stehender Grundstücke - "Querung der A3 Südost Autobahn") auf Grund eines Vertrages erfolgt, oder ob es ungeachtet eines nach privatrechtlichen Grundsätzen zu beurteilenden Entgelts für die Benützung der Straße auf die Willensübereinkunft zwischen der Beschwerdeführerin (Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft) und dem Kraftfahrzeuglenker oder dem Zulassungsbesitzer gleichwohl nicht ankommt und es sich daher um ein gesetzliches Schuldverhältnis handelt, wie dies die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 - BStMG (1139 BlgNR

  1. GP S. 13) ausführen. Auch wenn man entgegen der erklärten Absicht des Gesetzgebers annehmen wollte, dass ein Vertragsabschluss Voraussetzung für die Zulässigkeit der Benutzung der verfahrensgegenständlichen Bundesstraße wäre, so würde dies nichts daran ändern, dass unabhängig vom Willen der Beschwerdeführerin, die den Vertragsabschluss nicht verweigern darf, die Benutzung für jedermann unter den gleichen Bedingungen - eben der Bezahlung eines vom Bundesminister für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen gemäß §§ 9 und 12 BStMG festgelegten, nach Ansicht der Beschwerdeführerin gegebenenfalls auf dieser Grundlage mit ihr zu vereinbarenden Benützungsentgeltes - möglich wäre (vgl. Prantl, ZfV 1994, 407; Krzizek, Der Gemeingebrauch an öffentlichen Straßen, ZVR 1960, 121, hier: 122). Nähere Ausführungen im vorliegenden Erkenntnis.Es kann dahingestellt bleiben, ob die Benützung der gegenständlichen Grundstücke (zweier im Eigentum der Republik Österreich stehender Grundstücke - "Querung der A3 Südost Autobahn") auf Grund eines Vertrages erfolgt, oder ob es ungeachtet eines nach privatrechtlichen Grundsätzen zu beurteilenden Entgelts für die Benützung der Straße auf die Willensübereinkunft zwischen der Beschwerdeführerin (Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft) und dem Kraftfahrzeuglenker oder dem Zulassungsbesitzer gleichwohl nicht ankommt und es sich daher um ein gesetzliches Schuldverhältnis handelt, wie dies die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 - BStMG (1139 BlgNR
  2. Gesetzgebungsperiode S. 13) ausführen. Auch wenn man entgegen der erklärten Absicht des Gesetzgebers annehmen wollte, dass ein Vertragsabschluss Voraussetzung für die Zulässigkeit der Benutzung der verfahrensgegenständlichen Bundesstraße wäre, so würde dies nichts daran ändern, dass unabhängig vom Willen der Beschwerdeführerin, die den Vertragsabschluss nicht verweigern darf, die Benutzung für jedermann unter den gleichen Bedingungen - eben der Bezahlung eines vom Bundesminister für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen gemäß Paragraphen 9 und 12 BStMG festgelegten, nach Ansicht der Beschwerdeführerin gegebenenfalls auf dieser Grundlage mit ihr zu vereinbarenden Benützungsentgeltes - möglich wäre vergleiche Prantl, ZfV 1994, 407; Krzizek, Der Gemeingebrauch an öffentlichen Straßen, ZVR 1960, 121, hier: 122). Nähere Ausführungen im vorliegenden Erkenntnis.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.