RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum15.12.2003 Geschäftszahl2003/03/0163 RechtssatzDie verfahrensgegenständlichen Grundstücke (zwei im Eigentum der Republik Österreich stehende Grundstücke - "Querung der A3 Südost Autobahn"), die im Eigentum der Republik Österreich stehen, sind Teil der - durch die Aufnahme in das Verzeichnis 1 zum BStG 1971, BGBl. Nr. 286/1971 i.d.F. BGBl. I Nr. 50/2002, zur Bundesstraße erklärten - A 3 (Südost Autobahn); der Beschwerdeführerin (Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft - kurz: ASFINAG) wurde daran auf der Grundlage des ASFINAG-Ermächtigungsgesetzes, BGBl. I Nr. 113/1997, das Recht der Fruchtnießung eingeräumt. Ausführungen dazu, dass durch die Einräumung des Fruchtgenussrechts keine Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs erfolgt ist und inwieweit dem Beitrag von Michael Gruber (Überlegungen zum Fruchtgenussrecht der ASFINAG an Autobahnen, bbl 2002, 9), vom VwGH nicht gefolgt wird. Das der Beschwerdeführerin eingeräumte Fruchtgenussrecht ermöglicht ihr nicht, hinsichtlich der dem Gemeingebrauch unterliegenden unmittelbar dem Verkehr dienenden Flächen unabhängig vom Willen des Eigentümers Verfügungen vorzunehmen, die den Gemeingebrauch einschränken würden. Auch aus der Einräumung des Fruchtgenussrechts lässt sich daher keine Aufhebung des Gemeingebrauchs und - damit notwendig verbunden - Auflassung der öffentlichen Straße ableiten. Die belangte Behörde hat die verfahrensgegenständlichen Grundstücke daher zu Recht als öffentliches Gut im Sinne des § 1 Abs. 4 TWG (Telekommunikationswegegesetz) beurteilt.Die verfahrensgegenständlichen Grundstücke (zwei im Eigentum der Republik Österreich stehende Grundstücke - "Querung der A3 Südost Autobahn"), die im Eigentum der Republik Österreich stehen, sind Teil der - durch die Aufnahme in das Verzeichnis 1 zum BStG 1971, Bundesgesetzblatt Nr. 286 aus 1971, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2002,, zur Bundesstraße erklärten - A 3 (Südost Autobahn); der Beschwerdeführerin (Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft - kurz: ASFINAG) wurde daran auf der Grundlage des ASFINAG-Ermächtigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 1997,, das Recht der Fruchtnießung eingeräumt. Ausführungen dazu, dass durch die Einräumung des Fruchtgenussrechts keine Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs erfolgt ist und inwieweit dem Beitrag von Michael Gruber (Überlegungen zum Fruchtgenussrecht der ASFINAG an Autobahnen, bbl 2002, 9), vom VwGH nicht gefolgt wird. Das der Beschwerdeführerin eingeräumte Fruchtgenussrecht ermöglicht ihr nicht, hinsichtlich der dem Gemeingebrauch unterliegenden unmittelbar dem Verkehr dienenden Flächen unabhängig vom Willen des Eigentümers Verfügungen vorzunehmen, die den Gemeingebrauch einschränken würden. Auch aus der Einräumung des Fruchtgenussrechts lässt sich daher keine Aufhebung des Gemeingebrauchs und - damit notwendig verbunden - Auflassung der öffentlichen Straße ableiten. Die belangte Behörde hat die verfahrensgegenständlichen Grundstücke daher zu Recht als öffentliches Gut im Sinne des Paragraph eins, Absatz 4, TWG (Telekommunikationswegegesetz) beurteilt.
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