RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.03.2006 Geschäftszahl2003/03/0177 RechtssatzDas zur Erreichung der in § 1 Abs 1 IG-L gesteckten Ziele festgelegte Instrumentarium (§ 1 Abs 2 IG-L) beinhaltet die Festlegung von Immissionsgrenzwerten (§ 3 IG-L), die durch einen Maßnahmenkatalog im Sinne des § 10 IG-L zu sichern sind. Wohl werden in § 20 IG-L Genehmigungsvoraussetzungen normiert und wird festgelegt, dass "Anlagen gemäß § 2 Abs. 10, die nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften des Bundes einer Genehmigungspflicht unterliegen", "keiner gesonderten luftreinhalterechtlichen Genehmigung bedürfen" und "die Bestimmungen der Abs. 2 und 3 als zusätzliche Genehmigungsvoraussetzungen gelten". Danach sind Emissionen von Luftschadstoffen nach dem Stand der Technik (§ 71a Gewerbeordnung 1994) zu begrenzen (§ 20 Abs 2 IG-L) und ist die Einhaltung der in den Anlagen 1 und 2 IG-L oder in einer Verordnung nach § 3 Abs 3 IG-L festgelegten Immissionsgrenzwerte anzustreben (§ 20 Abs 3 IG-L). Dass die mit dem Vorhaben des Bf einhergehenden Emissionen den "Stand der Technik" (§ 20 Abs 2 IG-L) oder nach § 20 Abs 3 IG-L festgelegte Immissionsgrenzwerte überschritten, wurde von der belangten Behörde nicht angenommen. Der Umstand allein, dass das vom Bf auszubringen beabsichtigte Paraffinöl einen Luftschadstoff im Sinne des § 2 Abs 1 IG-L darstellt, kann nach dem Normgehalt des IG-L trotz der in § 1 Abs 1 Z 2 IG-L verheißenen "vorsorgliche(
- n)Verringerung der Immission von Luftschadstoffen" nicht zur Abweisung des Antrages gemäß § 133 Abs 2 LuftfahrtG führen.Das zur Erreichung der in Paragraph eins, Absatz eins, IG-L gesteckten Ziele festgelegte Instrumentarium (Paragraph eins, Absatz 2, IG-L) beinhaltet die Festlegung von Immissionsgrenzwerten (Paragraph 3, IG-L), die durch einen Maßnahmenkatalog im Sinne des Paragraph 10, IG-L zu sichern sind. Wohl werden in Paragraph 20, IG-L Genehmigungsvoraussetzungen normiert und wird festgelegt, dass "Anlagen gemäß Paragraph 2, Absatz 10,, die nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften des Bundes einer Genehmigungspflicht unterliegen", "keiner gesonderten luftreinhalterechtlichen Genehmigung bedürfen" und "die Bestimmungen der Absatz 2 und 3 als zusätzliche Genehmigungsvoraussetzungen gelten". Danach sind Emissionen von Luftschadstoffen nach dem Stand der Technik (Paragraph 71 a, Gewerbeordnung 1994) zu begrenzen (Paragraph 20, Absatz 2, IG-L) und ist die Einhaltung der in den Anlagen 1 und 2 IG-L oder in einer Verordnung nach Paragraph 3, Absatz 3, IG-L festgelegten Immissionsgrenzwerte anzustreben (Paragraph 20, Absatz 3, IG-L). Dass die mit dem Vorhaben des Bf einhergehenden Emissionen den "Stand der Technik" (Paragraph 20, Absatz 2, IG-L) oder nach Paragraph 20, Absatz 3, IG-L festgelegte Immissionsgrenzwerte überschritten, wurde von der belangten Behörde nicht angenommen. Der Umstand allein, dass das vom Bf auszubringen beabsichtigte Paraffinöl einen Luftschadstoff im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, IG-L darstellt, kann nach dem Normgehalt des IG-L trotz der in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, IG-L verheißenen "vorsorgliche(
- n)Verringerung der Immission von Luftschadstoffen" nicht zur Abweisung des Antrages gemäß Paragraph 133, Absatz 2, LuftfahrtG führen.