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{'item': '2003/03/0184'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum04.05.2006 Geschäftszahl2003/03/0184 RechtssatzDie Regelungen des Tir JagdG 1983 zur Verhinderung von waldgefährdenden Wildschäden sind nicht den entsprechenden Bestimmungen des Krnt JagdG 1978 "inhaltlich gleich lautend". Während nämlich die nach dem im Erkenntnis vom

  1. März 1989, Zl. 88/03/0217, VwSlg 12881 A/1989, anzuwendenden Bestimmungen des Krnt JagdG 1978 als Schutzmaßnahmen bei Waldgefährdung ausdrücklich "Maßnahmen zur Verbesserung der Ernährung des Wildes, wie z.B. Maßnahmen nach § 61 Abs. 1, 2 und 4" (§ 71 Abs 4 lit c Krnt JagdG 1978) genannt sind und nach § 61 Abs 1 Krnt JagdG 1978 der Jagdausübungsberechtigte "zur Verhinderung von Wildschäden für eine zusätzliche angemessene Fütterung des Wildes zu sorgen" hat, erlaubt § 46 Tir JagdG 1983 unter näher bestimmten Voraussetzungen zwar die behördliche Anordnung von Wildfütterungsmaßnahmen, doch bietet § 52 Tir JagdG 1983 keine Grundlage für eine Anordnung einer Fütterungsbeschränkung: § 52 Abs 2 Tir JagdG 1983 verweist - im Gegensatz zu § 71 Abs 4 lit c Krnt JagdG 1978 - nicht auf Fütterungsmaßnahmen nach § 46 Tir JagdG 1983, sondern sieht "die Errichtung, Verlegung oder Auflassung von Futterplätzen" vor (lit c). Dem im zitierten Erkenntnis vom
  2. März 1989 angestellten Größenschluss (ist die Vorschreibung der gänzlichen "Auflassung von Futterplätzen" zulässig, dann auch - umso mehr - das geringere Verbot der Vorlage bzw die Vorschreibung bestimmter Futterarten) steht § 52 Abs 4 zweiter Satz Tir JagdG 1983 entgegen, wonach Maßnahmen nach § 52 Abs 2 lit b Tir JagdG 1983 in jenen Fällen vorzuschreiben sind, in denen die aufgetretenen Wildschäden auf die ungünstige Lage eines Futterplatzes oder auf das Fehlen einer Fütterung zurückzuführen sind. Daraus folgt, dass die Anordnung der Auflassung von Futterplätzen nur dann zulässig ist, wenn die aufgetretenen Wildschäden auf die ungünstige Lage des Futterplatzes zurückzuführen sind.Die Regelungen des Tir JagdG 1983 zur Verhinderung von waldgefährdenden Wildschäden sind nicht den entsprechenden Bestimmungen des Krnt JagdG 1978 "inhaltlich gleich lautend". Während nämlich die nach dem im Erkenntnis vom
  3. März 1989, Zl. 88/03/0217, VwSlg 12881 A/1989, anzuwendenden Bestimmungen des Krnt JagdG 1978 als Schutzmaßnahmen bei Waldgefährdung ausdrücklich "Maßnahmen zur Verbesserung der Ernährung des Wildes, wie z.B. Maßnahmen nach Paragraph 61, Absatz eins, 2 und 4 (Paragraph 71, Absatz 4, Litera c, Krnt JagdG 1978) genannt sind und nach Paragraph 61, Absatz eins, Krnt JagdG 1978 der Jagdausübungsberechtigte "zur Verhinderung von Wildschäden für eine zusätzliche angemessene Fütterung des Wildes zu sorgen" hat, erlaubt Paragraph 46, Tir JagdG 1983 unter näher bestimmten Voraussetzungen zwar die behördliche Anordnung von Wildfütterungsmaßnahmen, doch bietet Paragraph 52, Tir JagdG 1983 keine Grundlage für eine Anordnung einer Fütterungsbeschränkung: Paragraph 52, Absatz 2, Tir JagdG 1983 verweist - im Gegensatz zu Paragraph 71, Absatz 4, Litera c, Krnt JagdG 1978 - nicht auf Fütterungsmaßnahmen nach Paragraph 46, Tir JagdG 1983, sondern sieht "die Errichtung, Verlegung oder Auflassung von Futterplätzen" vor (Litera c,). Dem im zitierten Erkenntnis vom
  4. März 1989 angestellten Größenschluss (ist die Vorschreibung der gänzlichen "Auflassung von Futterplätzen" zulässig, dann auch - umso mehr - das geringere Verbot der Vorlage bzw die Vorschreibung bestimmter Futterarten) steht Paragraph 52, Absatz 4, zweiter Satz Tir JagdG 1983 entgegen, wonach Maßnahmen nach Paragraph 52, Absatz 2, Litera b, Tir JagdG 1983 in jenen Fällen vorzuschreiben sind, in denen die aufgetretenen Wildschäden auf die ungünstige Lage eines Futterplatzes oder auf das Fehlen einer Fütterung zurückzuführen sind. Daraus folgt, dass die Anordnung der Auflassung von Futterplätzen nur dann zulässig ist, wenn die aufgetretenen Wildschäden auf die ungünstige Lage des Futterplatzes zurückzuführen sind.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.