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2003/03/0185

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum30.06.2006 Geschäftszahl2003/03/0185 RechtssatzWährend das Entstehen von Miteigentum an der herrschenden Liegenschaft im Sinne des § 825 ABGB das daran geknüpfte (§ 4 Abs 1 Bgld FischereiG) Fischereirecht insofern nicht berührt, als weiterhin von einem "einzigen Fischereirecht", das "ungeteilt mehreren Personen" zusteht (§ 11 Abs 1 Bgld FischereiG), auszugehen ist, liegt die Sache bei dem im Beschwerdefall festgestellten "Abverkauf" anders: Bei einer derartigen Teilung des herrschenden Grundstückes (Teilung ist jede Abschreibung einzelner Bestandteile eines Grundbuchskörpers) entsteht im Zweifel (mangels anders lautender Vereinbarung) eine Mehrheit selbständiger Dienstbarkeiten (vgl Gamerith in Rummel I3, Rz 8f zu § 844 ABGB).Während das Entstehen von Miteigentum an der herrschenden Liegenschaft im Sinne des Paragraph 825, ABGB das daran geknüpfte (Paragraph 4, Absatz eins, Bgld FischereiG) Fischereirecht insofern nicht berührt, als weiterhin von einem "einzigen Fischereirecht", das "ungeteilt mehreren Personen" zusteht (Paragraph 11, Absatz eins, Bgld FischereiG), auszugehen ist, liegt die Sache bei dem im Beschwerdefall festgestellten "Abverkauf" anders: Bei einer derartigen Teilung des herrschenden Grundstückes (Teilung ist jede Abschreibung einzelner Bestandteile eines Grundbuchskörpers) entsteht im Zweifel (mangels anders lautender Vereinbarung) eine Mehrheit selbständiger Dienstbarkeiten vergleiche Gamerith in Rummel I3, Rz 8f zu Paragraph 844, ABGB).

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