RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum12.09.2006 Geschäftszahl2003/03/0193 RechtssatzDie Regulierungsbehörde hat die Terminierungsentgelte der mitbeteiligten Partei in der gleichen Höhe festgelegt wie die Terminierungsentgelte der Beschwerdeführerin (für die der Grundsatz der Kostenorientiertheit zu beachten war) für die Terminierung in ihr Netz auf der Ebene Hauptvermittlungsstelle (HVSt). Die unterschiedliche Festlegung der Entgelte für die Terminierung in das Netz der Beschwerdeführerin (V 3 und V 33), abhängig von der Hierarchieebene, war von der Regulierungsbehörde damit begründet worden, dass bei einer Übergabe des Verkehrs an die Beschwerdeführerin auf niedriger Netzebene die hierarchisch darüber liegenden Netzelemente nicht beansprucht würden, weshalb sich in diesem Fall auch niedrigere Kosten ergeben. Weiters verwies die Regulierungsbehörde auch darauf, dass zwar die Beschwerdeführerin (als marktbeherrschendes Unternehmen) verpflichtet sei, entbündelten Netzzugang an den Vermittlungsstellen auf niedriger Hierarchieebene zu gewähren, die nicht marktbeherrschende mitbeteiligte Partei aber keine derartige Verpflichtung treffe. Da im Netz der mitbeteiligten Partei "dieselben Ressourcen benützt" würden wie bei Übergabe von einer HVSt der Beschwerdeführerin, auch wenn Verkehr auf der Ebene Nebenvermittlungsstelle (NVSt) bzw Ortsvermittlungsstelle (OVSt) der Beschwerdeführerin übergeben werde, und eine Kostenersparnis wie auf Seiten der Beschwerdeführerin dadurch, dass nicht alle relevanten Netzelemente beansprucht werden, auf Grund der Netzstruktur der mitbeteiligten Partei nicht eintrete, sei das für diese Verkehrsart V 3 festgelegte Entgelt - auf Basis der gebotenen Reziprozität - auch für V 39 festzusetzen gewesen. Die Regulierungsbehörde hat damit Elemente angesprochen, die im Lichte des hg Erkenntnisses vom
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