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{'item': '2003/03/0246'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum18.11.2003 Geschäftszahl2003/03/0246 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 2001/03/0228 B 3. September 2003 RS 1 Hier: Die Berufung wurde auf Briefpapier einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung verfasst, nach Angabe der Geschäftszahl und des Datums des Straferkenntnisses ausgeführt, "... wir möchten zu obiger Angelegenheit Berufung einlegen und uns gerne wie folgt rechtfertigen ..." und mit der Wendung: "Mit freundlichen Grüßen HH Transporte GesmbH, ppa HB und ppa DC" (eigenhändige Unterfertigung) geschlossen. StammrechtssatzDie hier betroffene Berufung wurde auf Briefpapier einer Gesellschaft (GesmbH & Co KG) verfasst sowie mit der Zeile "Gegen oben angeführte(

  1. s)Straferkenntnis erheben wir Berufung:" eingeleitet und mit der Wendung: "Hochachtungsvoll Firma A-Transporte ..." samt einer unleserlichen Unterschrift geschlossen. Auf dem Boden der im hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 19. Dezember 1984, Zl. 81/11/0119, VwSlg 11625 A/1984, angestellten Überlegungen hätte die belangte Behörde Zweifel daran hegen müssen, wem die vorliegende Berufung zuzurechnen ist. In diesem Erkenntnis hat sich der Verwaltungsgerichtshof maßgeblich davon leiten lassen, dass im Strafverfahren gegen das satzungsgemäß zur Vertretung berufene Organ einer Gesellschaft, einer Genossenschaft oder eines Vereines der Gesellschaft (der Genossenschaft, dem Verein) keine Parteistellung zukommt. Diese Annahme trägt aber im Beschwerdefall nicht. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 21. November 2000, Zl. 99/09/0002, auf das gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, nämlich die Auffassung vertreten, dass die Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die die dort in Rede stehende Berufung erhob, dem Verwaltungsstrafverfahren - angesichts ihrer nach § 9 Abs. 7 VStG bestehenden Haftung - "im Sinne der §§ 24 VStG, § 8 AVG bereits dem Verwaltungsstrafverfahren als Partei beizuziehen ist und in diesem Verfahren auch alle Parteirechte einschließlich des Berufungsrechtes ausüben kann". Damit ergibt sich aber in den vom Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis VwSlg 11625 A/1984 für seine Beurteilung als maßgeblich erachteten Gesichtspunkten eine wesentliche Änderung. Deshalb sowie auf Grund ihrer schon skizzierten äußeren Form besteht für den Gerichtshof kein Zweifel, dass die im vorliegenden Beschwerdefall in Rede stehende Berufung der genannten Gesellschaft (GesmbH & Co KG) - der in dem gegen den Beschwerdeführer geführten Verwaltungsstrafverfahren Parteistellung zukommt - zuzurechnen ist. Dadurch, dass die belangte Behörde eine nicht von ihm, sondern von der besagten Gesellschaft erhobene Berufung zurückwies, konnte der Beschwerdeführer aber in keinem Recht verletzt werden.Die hier betroffene Berufung wurde auf Briefpapier einer Gesellschaft (GesmbH & Co KG) verfasst sowie mit der Zeile "Gegen oben angeführte(
  2. s)Straferkenntnis erheben wir Berufung:" eingeleitet und mit der Wendung: "Hochachtungsvoll Firma A-Transporte ..." samt einer unleserlichen Unterschrift geschlossen. Auf dem Boden der im hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 19. Dezember 1984, Zl. 81/11/0119, VwSlg 11625 A/1984, angestellten Überlegungen hätte die belangte Behörde Zweifel daran hegen müssen, wem die vorliegende Berufung zuzurechnen ist. In diesem Erkenntnis hat sich der Verwaltungsgerichtshof maßgeblich davon leiten lassen, dass im Strafverfahren gegen das satzungsgemäß zur Vertretung berufene Organ einer Gesellschaft, einer Genossenschaft oder eines Vereines der Gesellschaft (der Genossenschaft, dem Verein) keine Parteistellung zukommt. Diese Annahme trägt aber im Beschwerdefall nicht. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 21. November 2000, Zl. 99/09/0002, auf das gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen wird, nämlich die Auffassung vertreten, dass die Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die die dort in Rede stehende Berufung erhob, dem Verwaltungsstrafverfahren - angesichts ihrer nach Paragraph 9, Absatz 7, VStG bestehenden Haftung - "im Sinne der Paragraphen 24, VStG, Paragraph 8, AVG bereits dem Verwaltungsstrafverfahren als Partei beizuziehen ist und in diesem Verfahren auch alle Parteirechte einschließlich des Berufungsrechtes ausüben kann". Damit ergibt sich aber in den vom Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis VwSlg 11625 A/1984 für seine Beurteilung als maßgeblich erachteten Gesichtspunkten eine wesentliche Änderung. Deshalb sowie auf Grund ihrer schon skizzierten äußeren Form besteht für den Gerichtshof kein Zweifel, dass die im vorliegenden Beschwerdefall in Rede stehende Berufung der genannten Gesellschaft (GesmbH & Co KG) - der in dem gegen den Beschwerdeführer geführten Verwaltungsstrafverfahren Parteistellung zukommt - zuzurechnen ist. Dadurch, dass die belangte Behörde eine nicht von ihm, sondern von der besagten Gesellschaft erhobene Berufung zurückwies, konnte der Beschwerdeführer aber in keinem Recht verletzt werden.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.