RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum25.02.2004 Geschäftszahl2003/03/0255 RechtssatzDer Europäische Abfallkatalog (EAK) beruht auf der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom
- Juli 1975 über Abfälle, ABl Nr. L 194 vom
- Juli 1975, S 39 bis 41 (idF der Richtlinie 91/156/EWG des Rates vom
- März 1991, ABl Nr. L 078 vom
- März 1991, S 32 bis 37, der Richtlinie 91/692/EWG des Rates vom
- Dezember 1991, Abl Nr. L 377 vom
- Dezember 1991, S 48 bis 54, und der Entscheidung der Kommission 96/350/EG vom
- Mai 1996, ABl Nr. L 135 vom
- Juni 1996, S 32 bis 34), dem der sich vom Begriff "Müll" unterscheidende Begriff "Abfall" ("alle Stoffe oder Gegenstände, die unter die in Anhang I aufgeführten Gruppen fallen und deren sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss", vgl. Art. 1 lit. a der Richtlinie 75/442/EWG idF der Richtlinie 91/156/EWG) sowie eine gegenüber dem vorliegend übertretenen Gemeinschaftsrecht unterschiedliche Zielsetzung zu Grunde liegt. Während nämlich die Richtlinie 75/442/EWG den grundlegenden gesetzlichen Rahmen für die Abfallbewirtschaftung auf Gemeinschaftsebene überhaupt darstellt, liegt dem Ökopunktesystem die speziellere Zielsetzung der Reduktion der "NOx-Gesamtemission von Lastkraftwagen im Transit durch Österreich" zu Grunde, wobei eine Ausdehnung der in Anhang C Z. 5 der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 der Kommission vorgesehenen Ausnahmeregelung dieser Zielsetzung zuwiderlaufen würde (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom
- Mai 2001, Zl. 2000/03/0251).Der Europäische Abfallkatalog (EAK) beruht auf der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom
- Juli 1975 über Abfälle, ABl Nr. L 194 vom
- Juli 1975, S 39 bis 41 in der Fassung der Richtlinie 91/156/EWG des Rates vom
- März 1991, ABl Nr. L 078 vom
- März 1991, S 32 bis 37, der Richtlinie 91/692/EWG des Rates vom
- Dezember 1991, Abl Nr. L 377 vom
- Dezember 1991, S 48 bis 54, und der Entscheidung der Kommission 96/350/EG vom
- Mai 1996, ABl Nr. L 135 vom
- Juni 1996, S 32 bis 34), dem der sich vom Begriff "Müll" unterscheidende Begriff "Abfall" ("alle Stoffe oder Gegenstände, die unter die in Anhang römisch eins aufgeführten Gruppen fallen und deren sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss", vergleiche Artikel eins, Litera a, der Richtlinie 75/442/EWG in der Fassung der Richtlinie 91/156/EWG) sowie eine gegenüber dem vorliegend übertretenen Gemeinschaftsrecht unterschiedliche Zielsetzung zu Grunde liegt. Während nämlich die Richtlinie 75/442/EWG den grundlegenden gesetzlichen Rahmen für die Abfallbewirtschaftung auf Gemeinschaftsebene überhaupt darstellt, liegt dem Ökopunktesystem die speziellere Zielsetzung der Reduktion der "NOx-Gesamtemission von Lastkraftwagen im Transit durch Österreich" zu Grunde, wobei eine Ausdehnung der in Anhang C Ziffer 5, der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 der Kommission vorgesehenen Ausnahmeregelung dieser Zielsetzung zuwiderlaufen würde vergleiche dazu das hg. Erkenntnis vom
- Mai 2001, Zl. 2000/03/0251).