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{'item': '2003/03/0260'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.12.2007 Geschäftszahl2003/03/0260 RechtssatzDem Beschwerdeführer wurde als verantwortlichem Beauftragten der Firma St. AG, etabl. in W, eine Übertretung des GGBG angelastet. Der Beschwerdeführer rügt, der Ort des vermissten rechtmäßigen Alternativverhaltens sei sein Beschäftigungsort gewesen, sodass der vorgeworfene Tatort dem § 44a VStG nicht entspreche. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom

  1. September 2000, Zlen. 2000/03/0071, 0072, ausgeführt hat, ist bei Unterlassungsdelikten der Tatort dort anzunehmen, wo der Täter hätte handeln sollen; dieser Ort fällt dann, wenn solche Unterlassungen im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Unternehmens erfolgten, im Zweifel mit dem Sitz des Unternehmens zusammen; (nur) dann, wenn die tatsächliche Leitung eines Unternehmens an einem anderen Ort als an dem im Firmenbuch eingetragenen Sitz des Unternehmens ausgeübt wird, hat dies zur Folge, dass dieser Ort als jener Ort anzusehen ist, an dem der Täter hätte handeln sollen (vgl. etwa die hg Erkenntnisse vom
  2. April 2007, Zl. 2006/03/0138, sowie vom
  3. Dezember 2002, Zl. 2001/09/0080). Aus der Bestellungsurkunde geht hervor, dass der Beschwerdeführer von der St. AG mit Sitz in S zum verantwortlich Beauftragten bestellt wurde, eine Einschränkung seines Verantwortungsbereiches (etwa auf die Zweigniederlassung) ist der genannten Urkunde nicht zu entnehmen. Damit kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, dass der Tatort an seinem Beschäftigungsort (dem Standort der Rechtsabteilung des Beförderers) anzunehmen wäre, zumal er nicht behauptet, dass die tatsächliche Leitung des Unternehmens dort ausgeübt werde (vgl. zur Bestrafung eines nicht nur für eine Filiale bestellten "Filialinspektors" am Sitz des Unternehmens als Tatort das hg. Erkenntnis vom
  4. Oktober 1995, Zl. 95/02/0280, sowie betreffend ein nach außen zur Vertretung berufenes Organ nach § 9 VStG das hg. Erkenntnis vom
  5. Jänner 1996, Zlen. 95/02/0243, 0244). Da es im Beschwerdefall auf den Standort des Büros des Beschwerdeführers nicht ankam und die belangte Behörde nach dem Gesagten auch den Sitz der Zweigniederlassung des Unternehmens, für das der Beschwerdeführer als verantwortlicher Beauftragter zu handeln unterlassen hat, nicht als Tatort ("etabl. W"), annehmen durfte, erweist sich der angefochtene Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.Dem Beschwerdeführer wurde als verantwortlichem Beauftragten der Firma St. AG, etabl. in W, eine Übertretung des GGBG angelastet. Der Beschwerdeführer rügt, der Ort des vermissten rechtmäßigen Alternativverhaltens sei sein Beschäftigungsort gewesen, sodass der vorgeworfene Tatort dem Paragraph 44 a, VStG nicht entspreche. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom
  6. September 2000, Zlen. 2000/03/0071, 0072, ausgeführt hat, ist bei Unterlassungsdelikten der Tatort dort anzunehmen, wo der Täter hätte handeln sollen; dieser Ort fällt dann, wenn solche Unterlassungen im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Unternehmens erfolgten, im Zweifel mit dem Sitz des Unternehmens zusammen; (nur) dann, wenn die tatsächliche Leitung eines Unternehmens an einem anderen Ort als an dem im Firmenbuch eingetragenen Sitz des Unternehmens ausgeübt wird, hat dies zur Folge, dass dieser Ort als jener Ort anzusehen ist, an dem der Täter hätte handeln sollen vergleiche etwa die hg Erkenntnisse vom
  7. April 2007, Zl. 2006/03/0138, sowie vom
  8. Dezember 2002, Zl. 2001/09/0080). Aus der Bestellungsurkunde geht hervor, dass der Beschwerdeführer von der St. AG mit Sitz in S zum verantwortlich Beauftragten bestellt wurde, eine Einschränkung seines Verantwortungsbereiches (etwa auf die Zweigniederlassung) ist der genannten Urkunde nicht zu entnehmen. Damit kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, dass der Tatort an seinem Beschäftigungsort (dem Standort der Rechtsabteilung des Beförderers) anzunehmen wäre, zumal er nicht behauptet, dass die tatsächliche Leitung des Unternehmens dort ausgeübt werde vergleiche zur Bestrafung eines nicht nur für eine Filiale bestellten "Filialinspektors" am Sitz des Unternehmens als Tatort das hg. Erkenntnis vom
  9. Oktober 1995, Zl. 95/02/0280, sowie betreffend ein nach außen zur Vertretung berufenes Organ nach Paragraph 9, VStG das hg. Erkenntnis vom
  10. Jänner 1996, Zlen. 95/02/0243, 0244). Da es im Beschwerdefall auf den Standort des Büros des Beschwerdeführers nicht ankam und die belangte Behörde nach dem Gesagten auch den Sitz der Zweigniederlassung des Unternehmens, für das der Beschwerdeführer als verantwortlicher Beauftragter zu handeln unterlassen hat, nicht als Tatort ("etabl. W"), annehmen durfte, erweist sich der angefochtene Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.