RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.04.2004 Geschäftszahl2003/03/0263 RechtssatzDie Beschwerdeführerin wurde für schuldig erkannt, sie habe es als Unternehmerin mit dem näher angeführten Sitz in Deutschland veranlasst, dass der Fahrer des nach dem Kennzeichen bestimmten Lastkraftwagens mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von über 7,5 t, R.M., am
- Oktober 2002 um 15.15 Uhr an einem näher bezeichneten Ort einen gewerbsmäßigen Straßengütertransitverkehr durch Österreich (Ausgangspunkt Rumänien, Zielpunkt Deutschland), für welchen gemäß Verordnung (EG) Nr. 3298/94, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2012/2000, Ökopunkte zu entrichten seien, durchgeführt und dabei einen Umweltdatenträger benützt habe, ohne sich davon überzeugt zu haben, dass ausreichend Ökopunkte zur Verfügung stünden, weil sie zu diesem Zeitpunkt kein Ökopunkteguthaben gehabt habe und seit dem
- Oktober 2002 gesperrt gewesen sei. Sie habe hierdurch die Bestimmungen des § 9 Abs. 3 i.V.m. § 23 Abs. 1 Z. 6 Güterbeförderungsgesetz 1995 verletzt. Wenn sich Lastkraftwagen eines Unternehmens auf ökopunktepflichtiger Fahrt befinden, ist es Pflicht des Unternehmers, laufend zu kontrollieren, ob für diese im Einsatz befindlichen Lastkraftwagen ausreichend Ökopunkte vorhanden sind. Wenn daher die Beschwerdeführerin im Rahmen einer laufenden Kontrolle der Ökopunkte den Stand ihres Ökopunktekontos ermittelt hätte, hätte sie die seit
- Oktober 2002 vorgenommene Sperre des Kontos feststellen können. Die Behauptung, eine Kontrolle ausschließlich auf Grund eigener, interner Aufzeichnungen vorgenommen zu haben, reicht zur Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens nicht aus. Die Beschwerdeführerin begründet auch nicht, dass der Lenker des gegenständlichen Lastkraftwagens auf der Fahrt am
- Oktober 2002 vor Grenzübertritt nicht darüber hätte informiert werden können, dass das Ökopunktekonto der Beschwerdeführerin gesperrt und somit eine Abbuchung von Ökopunkten unmöglich sei.Die Beschwerdeführerin wurde für schuldig erkannt, sie habe es als Unternehmerin mit dem näher angeführten Sitz in Deutschland veranlasst, dass der Fahrer des nach dem Kennzeichen bestimmten Lastkraftwagens mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von über 7,5 t, R.M., am
- Oktober 2002 um 15.15 Uhr an einem näher bezeichneten Ort einen gewerbsmäßigen Straßengütertransitverkehr durch Österreich (Ausgangspunkt Rumänien, Zielpunkt Deutschland), für welchen gemäß Verordnung (EG) Nr. 3298/94, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2012 aus 2000,, Ökopunkte zu entrichten seien, durchgeführt und dabei einen Umweltdatenträger benützt habe, ohne sich davon überzeugt zu haben, dass ausreichend Ökopunkte zur Verfügung stünden, weil sie zu diesem Zeitpunkt kein Ökopunkteguthaben gehabt habe und seit dem
- Oktober 2002 gesperrt gewesen sei. Sie habe hierdurch die Bestimmungen des Paragraph 9, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 6, Güterbeförderungsgesetz 1995 verletzt. Wenn sich Lastkraftwagen eines Unternehmens auf ökopunktepflichtiger Fahrt befinden, ist es Pflicht des Unternehmers, laufend zu kontrollieren, ob für diese im Einsatz befindlichen Lastkraftwagen ausreichend Ökopunkte vorhanden sind. Wenn daher die Beschwerdeführerin im Rahmen einer laufenden Kontrolle der Ökopunkte den Stand ihres Ökopunktekontos ermittelt hätte, hätte sie die seit
- Oktober 2002 vorgenommene Sperre des Kontos feststellen können. Die Behauptung, eine Kontrolle ausschließlich auf Grund eigener, interner Aufzeichnungen vorgenommen zu haben, reicht zur Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens nicht aus. Die Beschwerdeführerin begründet auch nicht, dass der Lenker des gegenständlichen Lastkraftwagens auf der Fahrt am
- Oktober 2002 vor Grenzübertritt nicht darüber hätte informiert werden können, dass das Ökopunktekonto der Beschwerdeführerin gesperrt und somit eine Abbuchung von Ökopunkten unmöglich sei.