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{'item': '2003/03/0279'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum12.09.2006 Geschäftszahl2003/03/0279 RechtssatzDer dem Urteil des EuGH vom

  1. April 1999, Rs C-224/97, Erich Ciola, zugrunde liegende Rechtsstreit betraf "nicht das rechtliche Schicksal des Verwaltungsaktes, nämlich des Bescheids (...), selbst, sondern die Frage (...), ob ein solcher Verwaltungsakt im Rahmen der Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Sanktion, die wegen der Nichtbeachtung einer sich aus ihm ergebenden Verpflichtung verhängt wurde, deshalb unangewendet bleiben muss, weil er mit dem Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs unvereinbar ist" (vgl Rn 25 des Urteils). Der EuGH hat damit klargestellt, dass er sich im zitierten Urteil nicht mit der Frage beschäftigt hat, ob der - dem damaligen Vorabentscheidungsverfahren zugrunde liegende - Bescheid allenfalls abgeändert oder aufgehoben werden hätte können bzw müssen, sondern mit der Frage der Unanwendbarkeit dieses Bescheides als Grundlage für eine Strafsanktion im Falle seiner Unvereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht. Aufgrund dieses Urteils hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom
  2. September 1999, Zl 99/10/0069, Bescheide eines unabhängigen Verwaltungssenates wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben, weil die über den (damaligen) Beschwerdeführer nach dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union verhängten Geldstrafen auf dem Zuwiderhandeln gegen eine Verbotsnorm beruht hatten, die wegen Verstoßes gegen das Gemeinschaftsrecht bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Geldstrafen unangewendet bleiben musste.Der dem Urteil des EuGH vom
  3. April 1999, Rs C-224/97, Erich Ciola, zugrunde liegende Rechtsstreit betraf "nicht das rechtliche Schicksal des Verwaltungsaktes, nämlich des Bescheids (...), selbst, sondern die Frage (...), ob ein solcher Verwaltungsakt im Rahmen der Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Sanktion, die wegen der Nichtbeachtung einer sich aus ihm ergebenden Verpflichtung verhängt wurde, deshalb unangewendet bleiben muss, weil er mit dem Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs unvereinbar ist" vergleiche Rn 25 des Urteils). Der EuGH hat damit klargestellt, dass er sich im zitierten Urteil nicht mit der Frage beschäftigt hat, ob der - dem damaligen Vorabentscheidungsverfahren zugrunde liegende - Bescheid allenfalls abgeändert oder aufgehoben werden hätte können bzw müssen, sondern mit der Frage der Unanwendbarkeit dieses Bescheides als Grundlage für eine Strafsanktion im Falle seiner Unvereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht. Aufgrund dieses Urteils hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom
  4. September 1999, Zl 99/10/0069, Bescheide eines unabhängigen Verwaltungssenates wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben, weil die über den (damaligen) Beschwerdeführer nach dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union verhängten Geldstrafen auf dem Zuwiderhandeln gegen eine Verbotsnorm beruht hatten, die wegen Verstoßes gegen das Gemeinschaftsrecht bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Geldstrafen unangewendet bleiben musste.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.