RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum25.02.2004 Geschäftszahl2003/03/0284 RechtssatzDer Spruch des angefochtenen Bescheides umschreibt die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Tat als Zusendung einer elektronischen Nachricht (SMS) vom Unternehmen des Beschwerdeführers an die konkret mit Namen und Wohnsitz angegebene Empfängerin an deren Mobiltelefon. Dies dient der eindeutigen Individualisierung der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung des § 101 i.V.m. § 104 Abs. 3 Z. 24 TKG; dass der Empfangsort als Tatort angesehen wird, lässt sich dem angefochtenen Bescheid jedoch nicht entnehmen. Die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Verwaltungsübertretung besteht in der (unerbetenen) Zusendung elektronischer Post; der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr gehört nicht zum Tatbestand des § 101 TKG i.V.m. § 104 Abs. 3 Z 24 TKG. Bei einer Übertretung des § 101 TKG handelt es sich daher nicht um ein Erfolgsdelikt, sondern um ein Ungehorsamsdelikt iSd § 5 VStG, das in dem Zeitpunkt vollendet ist, in dem die Nachricht, der nicht zugestimmt worden war, die Sphäre des Absenders verlässt. Daher kommt auch der Rüge des Beschwerdeführers keine Berechtigung zu, wonach ihm mit dem angefochtenen Bescheid erstmals vorgeworfen worden wäre, die Tat nicht am Firmensitz, sondern am Wohnsitz der Empfängerin der SMS-Nachricht begangen zu haben, und dass die Verfolgungshandlungen innerhalb der Frist des § 31 Abs 1 VStG sich damit nicht auf alle die Tat betreffenden Sachverhaltselemente bezogen hätten.Der Spruch des angefochtenen Bescheides umschreibt die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Tat als Zusendung einer elektronischen Nachricht (SMS) vom Unternehmen des Beschwerdeführers an die konkret mit Namen und Wohnsitz angegebene Empfängerin an deren Mobiltelefon. Dies dient der eindeutigen Individualisierung der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung des Paragraph 101, in Verbindung mit Paragraph 104, Absatz 3, Ziffer 24, TKG; dass der Empfangsort als Tatort angesehen wird, lässt sich dem angefochtenen Bescheid jedoch nicht entnehmen. Die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Verwaltungsübertretung besteht in der (unerbetenen) Zusendung elektronischer Post; der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr gehört nicht zum Tatbestand des Paragraph 101, TKG in Verbindung mit Paragraph 104, Absatz 3, Ziffer 24, TKG. Bei einer Übertretung des Paragraph 101, TKG handelt es sich daher nicht um ein Erfolgsdelikt, sondern um ein Ungehorsamsdelikt iSd Paragraph 5, VStG, das in dem Zeitpunkt vollendet ist, in dem die Nachricht, der nicht zugestimmt worden war, die Sphäre des Absenders verlässt. Daher kommt auch der Rüge des Beschwerdeführers keine Berechtigung zu, wonach ihm mit dem angefochtenen Bescheid erstmals vorgeworfen worden wäre, die Tat nicht am Firmensitz, sondern am Wohnsitz der Empfängerin der SMS-Nachricht begangen zu haben, und dass die Verfolgungshandlungen innerhalb der Frist des Paragraph 31, Absatz eins, VStG sich damit nicht auf alle die Tat betreffenden Sachverhaltselemente bezogen hätten. BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): 2003/03/0290 E 25. Februar 2004
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.