← Österreich

{'item': '2003/03/0284'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum25.02.2004 Geschäftszahl2003/03/0284 RechtssatzIm vorliegenden Fall hat keine nach § 101 letzter Satz TKG erforderliche Zustimmung der Anschlussinhaberin vorgelegen. Der Einwand des Beschwerdeführers kann daher nur dahingehend zu verstehen sein, dass ihn an der dennoch erfolgten Zusendung einer SMS-Nachricht kein Verschulden treffe. Die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens kann jedoch angesichts des vom Unternehmen, dessen Geschäftsführer der Beschwerdeführer ist, verwendeten automatischen Systems der "Zustimmungseinholung" nicht gelingen. Dieses System ermöglicht es den unter Verwendung einer kostenfreien Einwahlnummer Anrufenden, die gewünschte nähere Spezifikation des Dienstes zu bestimmen und sodann jene Telefonnummer einzugeben, an die SMS-Nachrichten gesendet werden sollen. Eine über die technische Plausibilitätsprüfung, ob es sich um eine Mobiltelefonnummer im richtigen Format handle, hinausgehende Überprüfung - insbesondere ob der Anrufer auch Anschlussinhaber der bekannt gegebenen Zielrufnummer ist - findet nicht statt; auch im Fall einer unterdrückten Rufnummer des Anrufers - wie im vorliegenden Fall - werden SMS an die angegebene Zielrufnummer gesandt. Gerade bei Diensten, wie sie vom Unternehmen des Beschwerdeführers angeboten werden, kann keinesfalls ausgeschlossen werden, dass sie auch in Belästigungsabsicht für Dritte "bestellt" werden, zumal dies auf Grund der entgeltfreien Einwahlnummer ohne Kosten für den Anrufer ist und dieser auch durch Unterdrückung seiner Rufnummer anonym bleiben kann; angesichts der fehlenden Rückverfolgungsmöglichkeit stellt dieses System geradezu eine Einladung für derartige Missbräuche dar. Selbst wenn der Einloggvorgang tatsächlich von der Anschlussinhaberin durchgeführt worden wäre, hätte sie damit nach dem Text, der den Anrufer durch den Einloggvorgang begleitet, lediglich die Zustimmung zur Zusendung von SMS mit der Telefonnummer eines möglichen Partners gegeben, nicht aber die Zustimmung zur Zusendung eines SMS, in dem ausschließlich eine vom Unternehmen des Beschwerdeführers genutzte Mehrwertnummer mitgeteilt wird.Im vorliegenden Fall hat keine nach Paragraph 101, letzter Satz TKG erforderliche Zustimmung der Anschlussinhaberin vorgelegen. Der Einwand des Beschwerdeführers kann daher nur dahingehend zu verstehen sein, dass ihn an der dennoch erfolgten Zusendung einer SMS-Nachricht kein Verschulden treffe. Die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens kann jedoch angesichts des vom Unternehmen, dessen Geschäftsführer der Beschwerdeführer ist, verwendeten automatischen Systems der "Zustimmungseinholung" nicht gelingen. Dieses System ermöglicht es den unter Verwendung einer kostenfreien Einwahlnummer Anrufenden, die gewünschte nähere Spezifikation des Dienstes zu bestimmen und sodann jene Telefonnummer einzugeben, an die SMS-Nachrichten gesendet werden sollen. Eine über die technische Plausibilitätsprüfung, ob es sich um eine Mobiltelefonnummer im richtigen Format handle, hinausgehende Überprüfung - insbesondere ob der Anrufer auch Anschlussinhaber der bekannt gegebenen Zielrufnummer ist - findet nicht statt; auch im Fall einer unterdrückten Rufnummer des Anrufers - wie im vorliegenden Fall - werden SMS an die angegebene Zielrufnummer gesandt. Gerade bei Diensten, wie sie vom Unternehmen des Beschwerdeführers angeboten werden, kann keinesfalls ausgeschlossen werden, dass sie auch in Belästigungsabsicht für Dritte "bestellt" werden, zumal dies auf Grund der entgeltfreien Einwahlnummer ohne Kosten für den Anrufer ist und dieser auch durch Unterdrückung seiner Rufnummer anonym bleiben kann; angesichts der fehlenden Rückverfolgungsmöglichkeit stellt dieses System geradezu eine Einladung für derartige Missbräuche dar. Selbst wenn der Einloggvorgang tatsächlich von der Anschlussinhaberin durchgeführt worden wäre, hätte sie damit nach dem Text, der den Anrufer durch den Einloggvorgang begleitet, lediglich die Zustimmung zur Zusendung von SMS mit der Telefonnummer eines möglichen Partners gegeben, nicht aber die Zustimmung zur Zusendung eines SMS, in dem ausschließlich eine vom Unternehmen des Beschwerdeführers genutzte Mehrwertnummer mitgeteilt wird. BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): 2003/03/0290 E 25. Februar 2004

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.