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{'item': '2003/03/0287'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum17.12.2007 Geschäftszahl2003/03/0287 RechtssatzDer Beschwerdeführer wurde schuldig erkannt, er habe - wie am

  1. Oktober 2002 um 14.00 Uhr in Villach, auf der Südautobahn (A 2), Str. Km 361.650, in Fahrtrichtung Italien, im Zuge einer Kontrolle nach dem ADR/GGBG festgestellt worden sei - als Beförderer ein gefährliches Gut der Klasse 9 Z. 11c ADR (6584 kg - UN 3082 - umweltgefährdender Stoff n.a.g.) mit einer Beförderungseinheit bestehend aus Sattelzugfahrzeug und Sattelanhänger mit näher bezeichneten deutschen Kennzeichen entgegen § 7 Abs. 2 GGBG befördert, weil es unterlassen worden sei, im Rahmen des § 7 Abs. 1 GGBG (Sicherheitsvorsorgepflicht) sich zu vergewissern, dass "
  2. das Beförderungspapier den gesetzlichen Vorschriften entsprochen habe, weil die Ziffer und der Buchstabe für das transportierte Gefahrgut gefehlt hätten, obwohl sich der Beförderer im Rahmen des § 7 Abs. 1 zu vergewissern habe, dass die vorgeschriebenen Unterlagen in der Beförderungseinheit mitgeführt würden,
  3. die schriftliche Weisung den gesetzlichen Vorschriften entsprochen habe, weil diese nicht in einer amtlichen Sprache einer der Vertragsparteien des ADR, die der Lenker lesen und verstehen habe können, bereitgestellt worden sei, obwohl sich der Beförderer im Rahmen des § 7 Abs. 1 zu vergewissern habe, dass die vorgeschriebenen Unterlagen in der Beförderungseinheit mitgeführt würden." Der Beschwerdeführer hat § 27 Abs. 1 Z. 1 iVm § 13 Abs. 1a Z. 2 GGBG 1998 iVm § 7 Abs. 1, 2 GGBG 1998 idgF, Rn 10 381 Abs. 1a ADR, Rn 2002 Abs. 3 ADR (Spruchpunkt 1) und § 27 Abs. 1 Z. 1 iVm § 13 Abs. 1a Z. 2 GGBG iVm § 7 Abs. 1, 2 GGBG 1998 idgF, Rn 10 385 ADR (Spruchpunkt 2) verletzt. Es tut der ausreichenden Konkretisierung der Tat im Spruch des angefochtenen Bescheides im vorliegenden Fall keinen Abbruch, wenn der Sitz des Unternehmens nicht ausdrücklich als Tatort im Spruch angeführt wurde, sondern der Ort der Kontrolle. Auf Grund der konkreten Umschreibung der vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen war der Beschwerdeführer auch in Ansehung der Tatzeit in die Lage versetzt, seine Verteidigungsrechte wahrzunehmen, und war auch vor einer Doppelbestrafung geschützt (Hinweis E vom
  4. Dezember 2003, Zl. 2003/03/0149, mwN).Der Beschwerdeführer wurde schuldig erkannt, er habe - wie am
  5. Oktober 2002 um 14.00 Uhr in Villach, auf der Südautobahn (A 2), Str. Km 361.650, in Fahrtrichtung Italien, im Zuge einer Kontrolle nach dem ADR/GGBG festgestellt worden sei - als Beförderer ein gefährliches Gut der Klasse 9 Ziffer 11 c, ADR (6584 kg - UN 3082 - umweltgefährdender Stoff n.a.g.) mit einer Beförderungseinheit bestehend aus Sattelzugfahrzeug und Sattelanhänger mit näher bezeichneten deutschen Kennzeichen entgegen Paragraph 7, Absatz 2, GGBG befördert, weil es unterlassen worden sei, im Rahmen des Paragraph 7, Absatz eins, GGBG (Sicherheitsvorsorgepflicht) sich zu vergewissern, dass "
  6. das Beförderungspapier den gesetzlichen Vorschriften entsprochen habe, weil die Ziffer und der Buchstabe für das transportierte Gefahrgut gefehlt hätten, obwohl sich der Beförderer im Rahmen des Paragraph 7, Absatz eins, zu vergewissern habe, dass die vorgeschriebenen Unterlagen in der Beförderungseinheit mitgeführt würden,
  7. die schriftliche Weisung den gesetzlichen Vorschriften entsprochen habe, weil diese nicht in einer amtlichen Sprache einer der Vertragsparteien des ADR, die der Lenker lesen und verstehen habe können, bereitgestellt worden sei, obwohl sich der Beförderer im Rahmen des Paragraph 7, Absatz eins, zu vergewissern habe, dass die vorgeschriebenen Unterlagen in der Beförderungseinheit mitgeführt würden." Der Beschwerdeführer hat Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz eins a, Ziffer 2, GGBG 1998 in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, 2, GGBG 1998 idgF, Rn 10 381 Absatz eins a, ADR, Rn 2002 Absatz 3, ADR (Spruchpunkt 1) und Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz eins a, Ziffer 2, GGBG in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, 2, GGBG 1998 idgF, Rn 10 385 ADR (Spruchpunkt 2) verletzt. Es tut der ausreichenden Konkretisierung der Tat im Spruch des angefochtenen Bescheides im vorliegenden Fall keinen Abbruch, wenn der Sitz des Unternehmens nicht ausdrücklich als Tatort im Spruch angeführt wurde, sondern der Ort der Kontrolle. Auf Grund der konkreten Umschreibung der vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen war der Beschwerdeführer auch in Ansehung der Tatzeit in die Lage versetzt, seine Verteidigungsrechte wahrzunehmen, und war auch vor einer Doppelbestrafung geschützt (Hinweis E vom
  8. Dezember 2003, Zl. 2003/03/0149, mwN).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.