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{'item': '2003/03/0304'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum17.06.2004 Geschäftszahl2003/03/0304 RechtssatzDem Beschwerdeführer wurde die Konzession zum Betrieb des Mietwagen-Gewerbes mit zwei Omnibussen an einem bestimmten Standort entzogen. Er war am

  1. Februar 1991 wegen § 269 Abs. 1 StGB zu drei Monaten Freiheitsstrafe, mit Urteil vom
  2. Jänner 1993 wegen § 83 Abs. 2 StGB zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen, mit Urteil vom
  3. Dezember 1997 wegen § 83 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen, weiters mit Urteil vom
  4. August 1998 wegen § 269 Abs. 1 StGB zu acht Monaten Freiheitsstrafe und schließlich mit Urteil vom
  5. Juni 1999 wegen § 107 Abs. 1 StGB zu zehn Monaten Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden. Wenn der Beschwerdeführer einwendet, dass seine Verurteilungen nicht auf eine kriminelle Neigung zurückzuführen seien und auch Unzuverlässigkeit nicht vorliegen würde, weil "seinerzeit Umstände" gegeben gewesen seien, welche aus einer "besonderen nicht alltäglichen Situation heraus entstanden" seien und nicht auf eine bestimmte Charaktereigenschaft, die der Ausübung der Konzession entgegenstehen würde, schließen ließen, ist ihm entgegenzuhalten, dass sein wiederholtes Fehlverhalten erkennen lässt, dass er jedenfalls in "nicht alltäglichen Situationen" die Bereitschaft zeigt, Gewalttaten zu setzen, dass solche Situationen gemessen an den Zeitpunkten seiner Verurteilungen nach jeweils wenigen Jahren wieder auftreten, und dass schließlich kein Anhaltspunkt dafür besteht, warum solche Situationen nicht im Rahmen der Ausübung des in Rede stehenden Gewerbes auftreten könnten. Angesichts des besagten mehrfach wiederholten Fehlverhaltens des Beschwerdeführers versagt auch sein Einwand, dass seit seiner letzten Verurteilung vier Jahre vergangen seien und er sich seither wohlverhalten hätte. Die belangte Behörde war auch nicht gehalten, einen neuerlichen "konkreten Anlassfall" für die Entziehung der Gewerbeberechtigung abzuwarten.Dem Beschwerdeführer wurde die Konzession zum Betrieb des Mietwagen-Gewerbes mit zwei Omnibussen an einem bestimmten Standort entzogen. Er war am
  6. Februar 1991 wegen Paragraph 269, Absatz eins, StGB zu drei Monaten Freiheitsstrafe, mit Urteil vom
  7. Jänner 1993 wegen Paragraph 83, Absatz 2, StGB zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen, mit Urteil vom
  8. Dezember 1997 wegen Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen, weiters mit Urteil vom
  9. August 1998 wegen Paragraph 269, Absatz eins, StGB zu acht Monaten Freiheitsstrafe und schließlich mit Urteil vom
  10. Juni 1999 wegen Paragraph 107, Absatz eins, StGB zu zehn Monaten Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden. Wenn der Beschwerdeführer einwendet, dass seine Verurteilungen nicht auf eine kriminelle Neigung zurückzuführen seien und auch Unzuverlässigkeit nicht vorliegen würde, weil "seinerzeit Umstände" gegeben gewesen seien, welche aus einer "besonderen nicht alltäglichen Situation heraus entstanden" seien und nicht auf eine bestimmte Charaktereigenschaft, die der Ausübung der Konzession entgegenstehen würde, schließen ließen, ist ihm entgegenzuhalten, dass sein wiederholtes Fehlverhalten erkennen lässt, dass er jedenfalls in "nicht alltäglichen Situationen" die Bereitschaft zeigt, Gewalttaten zu setzen, dass solche Situationen gemessen an den Zeitpunkten seiner Verurteilungen nach jeweils wenigen Jahren wieder auftreten, und dass schließlich kein Anhaltspunkt dafür besteht, warum solche Situationen nicht im Rahmen der Ausübung des in Rede stehenden Gewerbes auftreten könnten. Angesichts des besagten mehrfach wiederholten Fehlverhaltens des Beschwerdeführers versagt auch sein Einwand, dass seit seiner letzten Verurteilung vier Jahre vergangen seien und er sich seither wohlverhalten hätte. Die belangte Behörde war auch nicht gehalten, einen neuerlichen "konkreten Anlassfall" für die Entziehung der Gewerbeberechtigung abzuwarten. BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): 2003/03/0233 E
  11. Juni 2004

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.