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{'item': '2003/03/0313'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum25.11.2004 Geschäftszahl2003/03/0313 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 2002/03/0315 E

  1. Mai 2004 RS 1 (Hier: Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Besch als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der angeführten GmbH als Absender bestraft, weil sie das näher bezeichnete Gefahrgut des gelenkten Gefahrguttransportes entgegen § 7 Abs. 3 GGBG 1998 zur Beförderung übergeben habe, wobei Bestimmungen des ADR verletzt worden seien.)(Hier: Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Besch als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der angeführten GmbH als Absender bestraft, weil sie das näher bezeichnete Gefahrgut des gelenkten Gefahrguttransportes entgegen Paragraph 7, Absatz 3, GGBG 1998 zur Beförderung übergeben habe, wobei Bestimmungen des ADR verletzt worden seien.) StammrechtssatzDie belangte Behörde hat mit dem im Instanzenzug ergangenen Straferkenntnis den Beschwerdeführer als zur Vertretung nach außen berufenes Organ des Komplementärs des "Absenders" bestraft, weil dieser gefährliche Güter zur Beförderung übergeben habe, wobei im mitgeführten und vorgelegten Beförderungspapier die Bezeichnung des beförderten gefährlichen Gutes gefehlt habe. Die Verwirklichung einer derartigen Übertretung ist jedoch nur denkbar, wenn der Absender und der Beförderer (das ist gemäß § 3 Z 7 GGBG, wer mit oder ohne Beförderungsvertrag Beförderungen gemäß § 1 Abs. 1 leg.cit. durchführt) nicht ein und dieselbe Rechtspersönlichkeit ist. Diese Voraussetzung ist im Beschwerdefall nicht erfüllt. Der im Spruch des von der belangten Behörde bestätigten erstinstanzlichen Straferkenntnisses angelastete Tatvorwurf, das vom Beschwerdeführer vertretene Unternehmen hätte als Absender - an sich selbst als Beförderer - gefährliche Güter, für die nur mangelhafte Beförderungspapiere bestanden hätten, übergeben, ist somit nicht schlüssig (vgl. das hg. Erkenntnis vom
  2. Feber 2004, Zl. 2001/03/0373).Die belangte Behörde hat mit dem im Instanzenzug ergangenen Straferkenntnis den Beschwerdeführer als zur Vertretung nach außen berufenes Organ des Komplementärs des "Absenders" bestraft, weil dieser gefährliche Güter zur Beförderung übergeben habe, wobei im mitgeführten und vorgelegten Beförderungspapier die Bezeichnung des beförderten gefährlichen Gutes gefehlt habe. Die Verwirklichung einer derartigen Übertretung ist jedoch nur denkbar, wenn der Absender und der Beförderer (das ist gemäß Paragraph 3, Ziffer 7, GGBG, wer mit oder ohne Beförderungsvertrag Beförderungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, leg.cit. durchführt) nicht ein und dieselbe Rechtspersönlichkeit ist. Diese Voraussetzung ist im Beschwerdefall nicht erfüllt. Der im Spruch des von der belangten Behörde bestätigten erstinstanzlichen Straferkenntnisses angelastete Tatvorwurf, das vom Beschwerdeführer vertretene Unternehmen hätte als Absender - an sich selbst als Beförderer - gefährliche Güter, für die nur mangelhafte Beförderungspapiere bestanden hätten, übergeben, ist somit nicht schlüssig vergleiche das hg. Erkenntnis vom
  3. Feber 2004, Zl. 2001/03/0373).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.