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{'item': '2003/04/0026'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum26.02.2003 Geschäftszahl2003/04/0026 RechtssatzMit dem angefochtenen Bescheid der Energie-Control Kommission wurde über den Antrag der beschwerdeführenden Partei betreffend die Genehmigung Allgemeiner Bedingungen für den Zugang zu Verteilerleitungen abgesprochen. Die Befristung der erteilten Genehmigung, die Nichtgenehmigung einer Vertragsbestimmung und die teilweise Abweisung des Antrages bilden mit der der beschwerdeführenden Partei gemäß § 26 Abs. 1 Gaswirtschaftsgesetz (GWG), BGBl I Nr. 121/2000 idF BGBl I Nr. 148/2002 erteilten Genehmigung eine untrennbare Einheit (nähere Begründung hiezu im vorliegenden B). Da die beschwerdeführende Partei nur die Aufhebung unselbständiger (belastender) Bestandteile der erteilten Genehmigung zulassen will, begehrt sie in Wahrheit nicht die Aufhebung des angefochtenen Bescheides, sondern seine Abänderung; die beschwerdeführende Partei strebt mit ihrem eingeschränkten Aufhebungsantrag eine unbefristete Genehmigung und andere (ihr genehme) Haftungsbeschränkungen an. Eine solche Abänderung durch den Verwaltungsgerichtshof ist allerdings ausgeschlossen, weil im Grunde des § 42 VwGG lediglich die Ermächtigung besteht, angefochtene Bescheide aufzuheben. Beschränkt sich daher eine Anfechtung auf belastende Nebenbestimmungen eines Bescheides, so ist die Beschwerde wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuweisen (Hinweis B 25.2.1992, 91/04/0126, VwSlg 13587 A/1992; zuletzt B

  1. Jänner 2003, 2002/04/0146).Mit dem angefochtenen Bescheid der Energie-Control Kommission wurde über den Antrag der beschwerdeführenden Partei betreffend die Genehmigung Allgemeiner Bedingungen für den Zugang zu Verteilerleitungen abgesprochen. Die Befristung der erteilten Genehmigung, die Nichtgenehmigung einer Vertragsbestimmung und die teilweise Abweisung des Antrages bilden mit der der beschwerdeführenden Partei gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Gaswirtschaftsgesetz (GWG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 2002, erteilten Genehmigung eine untrennbare Einheit (nähere Begründung hiezu im vorliegenden B). Da die beschwerdeführende Partei nur die Aufhebung unselbständiger (belastender) Bestandteile der erteilten Genehmigung zulassen will, begehrt sie in Wahrheit nicht die Aufhebung des angefochtenen Bescheides, sondern seine Abänderung; die beschwerdeführende Partei strebt mit ihrem eingeschränkten Aufhebungsantrag eine unbefristete Genehmigung und andere (ihr genehme) Haftungsbeschränkungen an. Eine solche Abänderung durch den Verwaltungsgerichtshof ist allerdings ausgeschlossen, weil im Grunde des Paragraph 42, VwGG lediglich die Ermächtigung besteht, angefochtene Bescheide aufzuheben. Beschränkt sich daher eine Anfechtung auf belastende Nebenbestimmungen eines Bescheides, so ist die Beschwerde wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuweisen (Hinweis B 25.2.1992, 91/04/0126, VwSlg 13587 A/1992; zuletzt B
  2. Jänner 2003, 2002/04/0146).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.