RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum26.02.2003 Geschäftszahl2003/04/0027 RechtssatzMit dem angefochtenen Bescheid hat der unabhängige Verwaltungssenat über Antrag des Mitbeteiligten festgestellt, dass die Beschwerdeführerin bei der Vergabe der Planung für das Sicherheitszentrum an eine bestimmte Person (näher bezeichneter Gemeinderatsbeschluss und Abschluss von zwei näher bezeichneten Architektenwerkverträgen) durch Unterlassung einer öffentlichen Ausschreibung dieser Planungsdienstleistung gegen das NÖ VergabeG 1995 verstoßen habe und damit der Zuschlag nicht dem Bestbieter erteilt worden sei (Spruchpunkt I.) und den Antrag der Beschwerdeführerin auf Feststellung, dass bei der Vergabe dieser Planung an diese Person der Mitbeteiligte auch bei Einhaltung der Bestimmungen des NÖ VergabeG 1995 und der hiezu ergangenen Verordnungen keine echte Chance auf Erteilung des Zuschlages gehabt hätte, abgewiesen (Spruchpunkt II.). Das Vorbringen, dass die Beschwerdeführerin unter Zugrundelegung der Kostenschätzung des Mitbeteiligten den Auftrag gar nicht vergeben hätte, ist nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Tatsächlich wurden die Planungsleistungen jedenfalls vergeben. Für die hier gegenständlichen Fragen, ob der Zuschlag infolge einer Verletzung des NÖ VergabeG 1995 nicht dem Bestbieter erteilt wurde und ob der Mitbeteiligte bei Durchführung eines gesetzmäßigen Verfahrens eine echte Chance auf den Zuschlag gehabt hätte, ist es irrelevant, aus welchen Gründen sich die Beschwerdeführerin zur Auftragsvergabe entschlossen hat.Mit dem angefochtenen Bescheid hat der unabhängige Verwaltungssenat über Antrag des Mitbeteiligten festgestellt, dass die Beschwerdeführerin bei der Vergabe der Planung für das Sicherheitszentrum an eine bestimmte Person (näher bezeichneter Gemeinderatsbeschluss und Abschluss von zwei näher bezeichneten Architektenwerkverträgen) durch Unterlassung einer öffentlichen Ausschreibung dieser Planungsdienstleistung gegen das NÖ VergabeG 1995 verstoßen habe und damit der Zuschlag nicht dem Bestbieter erteilt worden sei (Spruchpunkt römisch eins.) und den Antrag der Beschwerdeführerin auf Feststellung, dass bei der Vergabe dieser Planung an diese Person der Mitbeteiligte auch bei Einhaltung der Bestimmungen des NÖ VergabeG 1995 und der hiezu ergangenen Verordnungen keine echte Chance auf Erteilung des Zuschlages gehabt hätte, abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Das Vorbringen, dass die Beschwerdeführerin unter Zugrundelegung der Kostenschätzung des Mitbeteiligten den Auftrag gar nicht vergeben hätte, ist nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Tatsächlich wurden die Planungsleistungen jedenfalls vergeben. Für die hier gegenständlichen Fragen, ob der Zuschlag infolge einer Verletzung des NÖ VergabeG 1995 nicht dem Bestbieter erteilt wurde und ob der Mitbeteiligte bei Durchführung eines gesetzmäßigen Verfahrens eine echte Chance auf den Zuschlag gehabt hätte, ist es irrelevant, aus welchen Gründen sich die Beschwerdeführerin zur Auftragsvergabe entschlossen hat.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.