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{'item': '2003/04/0045'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum15.09.2004 Geschäftszahl2003/04/0045 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 2004/04/0036 B

  1. März 2004 RS 3 Hier: nur die ersten zwei Sätze. Hier: Eine Verletzung in den dargestellten Rechten wird in der vorliegenden Beschwerde von der Zweitbeschwerdeführerin nicht behauptet. Das KOG räumt der Zweitbeschwerdeführerin auch nicht die Befugnis zur Erhebung einer Amtsbeschwerde gegen Entscheidungen des Bundeskommunikationssenates ein. StammrechtssatzDer Verwaltungsgerichtshof hat in Fällen, in denen einer Organpartei keine eigene, gegen den Staat gerichtete Interessenssphäre zukam, dieser insoweit die Beschwerdelegitimation zuerkannt, als es zur Durchsetzung der aus der Parteistellung folgenden prozessualen Befugnisse erforderlich ist. Nur die sich aus einer ausdrücklich eingeräumten Parteistellung ergebenden prozessualen Rechte (u.a. Recht auf Bescheid, auf Akteneinsicht, auf Berufung, auf Parteiengehör, auf Ladung zur öffentlichen Verhandlung) stellen danach subjektive öffentliche Rechte der Organpartei dar, deren Verletzung in einer Beschwerde gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG geltend gemacht werden kann (Hinweis E
  2. Juni 1999, Zl. 97/04/0230). Hier: Der Umweltsenat hat gemäß § 3 Abs. 7 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000, BGBl. I 89/2000 (UVP-G) festgestellt, dass für den geplanten Abbau keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde der Standortgemeinde des in Frage stehenden Abbaus. Eine Verletzung in den dargestellten prozessualen Rechten wird mit der Beschwerde nicht geltend gemacht. Als Beschwerdepunkt macht die Beschwerdeführerin zwar u.a. geltend, im "Recht auf gesetzliches Parteiengehör, welches auch das Recht auf Gehör/Eingehen auf entscheidungsrelevantes Vorbringen betrifft" verletzt worden zu sein, dazu führt sie in den Beschwerdegründen jedoch nur aus, dass das von ihr als Partei erstattete Vorbringen von der belangten Behörde nicht ausreichend berücksichtigt worden sei. Sie bringt hingegen nicht konkret vor, dass ihr keine Gelegenheit geboten worden sei, zu den Beweisergebnissen, insbesondere zu den bereits von der Erstbehörde eingeholten Sachverständigengutachten (auf die die belangte Behörde u.a. ihre Feststellung über die "Vorbelastung durch Lärm" gestützt hat), Stellung zu nehmen. Daher Zurückweisung der Beschwerde.Der Verwaltungsgerichtshof hat in Fällen, in denen einer Organpartei keine eigene, gegen den Staat gerichtete Interessenssphäre zukam, dieser insoweit die Beschwerdelegitimation zuerkannt, als es zur Durchsetzung der aus der Parteistellung folgenden prozessualen Befugnisse erforderlich ist. Nur die sich aus einer ausdrücklich eingeräumten Parteistellung ergebenden prozessualen Rechte (u.a. Recht auf Bescheid, auf Akteneinsicht, auf Berufung, auf Parteiengehör, auf Ladung zur öffentlichen Verhandlung) stellen danach subjektive öffentliche Rechte der Organpartei dar, deren Verletzung in einer Beschwerde gemäß Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG geltend gemacht werden kann (Hinweis E
  3. Juni 1999, Zl. 97/04/0230). Hier: Der Umweltsenat hat gemäß Paragraph 3, Absatz 7, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, 89 aus 2000, (UVP-G) festgestellt, dass für den geplanten Abbau keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde der Standortgemeinde des in Frage stehenden Abbaus. Eine Verletzung in den dargestellten prozessualen Rechten wird mit der Beschwerde nicht geltend gemacht. Als Beschwerdepunkt macht die Beschwerdeführerin zwar u.a. geltend, im "Recht auf gesetzliches Parteiengehör, welches auch das Recht auf Gehör/Eingehen auf entscheidungsrelevantes Vorbringen betrifft" verletzt worden zu sein, dazu führt sie in den Beschwerdegründen jedoch nur aus, dass das von ihr als Partei erstattete Vorbringen von der belangten Behörde nicht ausreichend berücksichtigt worden sei. Sie bringt hingegen nicht konkret vor, dass ihr keine Gelegenheit geboten worden sei, zu den Beweisergebnissen, insbesondere zu den bereits von der Erstbehörde eingeholten Sachverständigengutachten (auf die die belangte Behörde u.a. ihre Feststellung über die "Vorbelastung durch Lärm" gestützt hat), Stellung zu nehmen. Daher Zurückweisung der Beschwerde. BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2003/04/0060

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.