RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum17.03.2004 GeschäftszahlAW 2003/04/0046 RechtssatzNichtstattgebung - Abweisung einer Berufung in einer Angelegenheit nach dem Mineralrohstoffgesetz (MinroG) - Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung der beschwerdeführenden Gemeinde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom
- Juni 2002, mit dem der mitbeteiligten Partei die Genehmigung für einen Gewinnungsbetriebsplan für die obertätige Gewinnung von grundeigenen mineralischen Rohstoffen nach dem MinroG befristet bis
- Dezember 2014 erteilt wurde, als unbegründet abgewiesen. Wenn die beschwerdeführende Gemeinde in ihrem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung begründend ausführt, dass "in das ökologische Gleichgewicht der Gebiete der Beschwerdeführerin drastisch eingegriffen" werde, spricht sie den Schutz des in § 116 Abs. 1 Z 7 MinroG genannten Interesses ("keine über das zumutbare Maß hinausgehenden Beeinträchtigung der Umwelt und von Gewässern (§ 119 Abs. 5)") sowie den Schutz des in § 83 Abs. 2 MinroG angeführten öffentlichen Interesses ("Schutz der Umwelt") an. Bei der Beurteilung, ob ein Eingriff in diese geschützten Interessen einen unverhältnismäßigen Nachteil darstellt, ist maßgeblich, ob die Folgen des Eingriffes im Falle der Aufhebung des angefochtenen Bescheides wieder beseitigt werden können. Im beschriebenen Umfang trifft den Antragsteller eine Konkretisierungspflicht (vgl. idS den hg. Beschluss vom
- Oktober 1999, Zl. AW 99/10/0047), dem die beschwerdeführende Gemeinde nicht nachgekommen ist.Nichtstattgebung - Abweisung einer Berufung in einer Angelegenheit nach dem Mineralrohstoffgesetz (MinroG) - Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung der beschwerdeführenden Gemeinde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom
- Juni 2002, mit dem der mitbeteiligten Partei die Genehmigung für einen Gewinnungsbetriebsplan für die obertätige Gewinnung von grundeigenen mineralischen Rohstoffen nach dem MinroG befristet bis
- Dezember 2014 erteilt wurde, als unbegründet abgewiesen. Wenn die beschwerdeführende Gemeinde in ihrem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung begründend ausführt, dass "in das ökologische Gleichgewicht der Gebiete der Beschwerdeführerin drastisch eingegriffen" werde, spricht sie den Schutz des in Paragraph 116, Absatz eins, Ziffer 7, MinroG genannten Interesses ("keine über das zumutbare Maß hinausgehenden Beeinträchtigung der Umwelt und von Gewässern (Paragraph 119, Absatz 5,)") sowie den Schutz des in Paragraph 83, Absatz 2, MinroG angeführten öffentlichen Interesses ("Schutz der Umwelt") an. Bei der Beurteilung, ob ein Eingriff in diese geschützten Interessen einen unverhältnismäßigen Nachteil darstellt, ist maßgeblich, ob die Folgen des Eingriffes im Falle der Aufhebung des angefochtenen Bescheides wieder beseitigt werden können. Im beschriebenen Umfang trifft den Antragsteller eine Konkretisierungspflicht vergleiche idS den hg. Beschluss vom
- Oktober 1999, Zl. AW 99/10/0047), dem die beschwerdeführende Gemeinde nicht nachgekommen ist.