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{'item': '2003/04/0061'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.12.2005 Geschäftszahl2003/04/0061 RechtssatzMit Bescheid vom

  1. August 2001 wurde die weitere Ausübung des Gewerbes durch die Beschwerdeführerin von der Gewerbebehörde gemäß § 345 GewO 1994 auf Grundlage des § 11 Abs. 5 GewO 1994 zur Kenntnis genommen. In einem wurde die Bestellung einer bestimmten Person als gewerberechtlicher Geschäftsführer der Beschwerdeführerin zur Kenntnis genommen und angeführt, dass diesem Geschäftsführer mit Bescheid vom
  2. Februar 2000 die Nachsicht vom Befähigungsnachweis befristet bis
  3. Dezember 2002 erteilt worden ist. Nach der zum Zeitpunkt der Angebotsöffnung (am
  4. Juli 2002) maßgeblichen Rechtslage der GewO 1994 (in der Fassung vor der Gewerberechtsnovelle 2002) ist dieser Zusatz nicht als Befristung der Gewerbeberechtigung gemäß § 85 Z 12 leg. cit. anzusehen. Zwar muss der gewerberechtliche Geschäftsführer den für die Ausübung des Gewerbes vorgeschriebenen persönlichen Voraussetzungen entsprechen (§ 39 Abs. 2 GewO 1994), jedoch endet die Gewerbeberechtigung der Beschwerdeführerin mit Fristablauf der ihrem gewerberechtlichen Geschäftsführer erteilten Nachsicht nicht; vielmehr wäre der Tatbestand des § 367 Z 5 GewO 1994 erfüllt, wenn sich die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt für die Ausübung des Gewerbes eines Geschäftsführers bedienen würde, der nicht mehr den im § 39 Abs. 2 GewO 1994 festgelegten Voraussetzungen entspricht. Die Behörde hat daher zu Unrecht angenommen, die Gewerbeberechtigung der Beschwerdeführerin sei befristet und diese aus diesem Grund vergaberechtlich nicht befugt, die ausgeschriebene Leistung zu erbringen.Mit Bescheid vom
  5. August 2001 wurde die weitere Ausübung des Gewerbes durch die Beschwerdeführerin von der Gewerbebehörde gemäß Paragraph 345, GewO 1994 auf Grundlage des Paragraph 11, Absatz 5, GewO 1994 zur Kenntnis genommen. In einem wurde die Bestellung einer bestimmten Person als gewerberechtlicher Geschäftsführer der Beschwerdeführerin zur Kenntnis genommen und angeführt, dass diesem Geschäftsführer mit Bescheid vom
  6. Februar 2000 die Nachsicht vom Befähigungsnachweis befristet bis
  7. Dezember 2002 erteilt worden ist. Nach der zum Zeitpunkt der Angebotsöffnung (am
  8. Juli 2002) maßgeblichen Rechtslage der GewO 1994 (in der Fassung vor der Gewerberechtsnovelle 2002) ist dieser Zusatz nicht als Befristung der Gewerbeberechtigung gemäß Paragraph 85, Ziffer 12, leg. cit. anzusehen. Zwar muss der gewerberechtliche Geschäftsführer den für die Ausübung des Gewerbes vorgeschriebenen persönlichen Voraussetzungen entsprechen (Paragraph 39, Absatz 2, GewO 1994), jedoch endet die Gewerbeberechtigung der Beschwerdeführerin mit Fristablauf der ihrem gewerberechtlichen Geschäftsführer erteilten Nachsicht nicht; vielmehr wäre der Tatbestand des Paragraph 367, Ziffer 5, GewO 1994 erfüllt, wenn sich die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt für die Ausübung des Gewerbes eines Geschäftsführers bedienen würde, der nicht mehr den im Paragraph 39, Absatz 2, GewO 1994 festgelegten Voraussetzungen entspricht. Die Behörde hat daher zu Unrecht angenommen, die Gewerbeberechtigung der Beschwerdeführerin sei befristet und diese aus diesem Grund vergaberechtlich nicht befugt, die ausgeschriebene Leistung zu erbringen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.