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{'item': '2003/04/0069'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.11.2003 Geschäftszahl2003/04/0069 RechtssatzFür den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zu finden, dass die im § 59 Abs. 3 Z. 5 Oö. Vergabegesetz enthaltene Antragsvoraussetzung als in den Verwaltungsvorschriften enthaltene Abweichung vom Grundsatz der Amtswegigkeit bei der Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhaltes im Sinne des § 39 Abs. 2 erster Satz AVG anzusehen wäre. Es ist auch nicht zu sehen, dass Derartiges vom Gesetzgeber gewollt wäre. Wenn es in den Materialien (Bericht des Ausschusses für Finanzen betreffend das Landesgesetz über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Oö. Vergabegesetz), Beilage 438/1994 zum kurzschriftlichen Bericht des Oö. Landtages, XXIV. GP, S. 23) heißt, dass § 59 Abs. 3 Oö. Vergabegesetz den notwendigen Inhalt des Antrages regelt, so kann das nicht dahin verstanden werden, dass mit dieser Regelung eine im Sinne des Art. 11 Abs. 2 B-VG zur Regelung des Gegenstandes erforderliche abweichende Regelung (zum AVG) getroffen werden sollte. Vergleichbar mit der Regelung des § 63 Abs. 3 AVG, dass eine Berufung einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten hat, stellen die Gründe nach § 59 Abs. 3 Z. 5 Oö. Vergabegesetz (nur) ein Formalerfordernis dar, ohne etwas daran zu ändern, dass - wenn dem Antragserfordernis des § 59 Abs. 3 Z. 5 Oö. Vergabegesetz entsprochen wurde - die Behörde auch auf späteres, neues Vorbringen der Partei Bedacht zu nehmen hätte (zur Regelung des § 63 Abs. 3 AVG vgl. schon das E vom 20.9.1951, 525/49, VwSlg 2227 A/1951). Auch enthält das Gesetz keine Begrenzung des Streitgegenstandes, wie dies etwa § 41 Abs. 1 erster Satz VwGG vorsieht oder auch nunmehr das Oö. Vergabenachprüfungsgesetz in § 2 Abs. 2 hinsichtlich der "im Rahmen der vom Antragsteller bzw. der Antragstellerin geltend gemachten Beschwerdepunkte" (also auch nicht hinsichtlich der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt).Für den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zu finden, dass die im Paragraph 59, Absatz 3, Ziffer 5, Oö. Vergabegesetz enthaltene Antragsvoraussetzung als in den Verwaltungsvorschriften enthaltene Abweichung vom Grundsatz der Amtswegigkeit bei der Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhaltes im Sinne des Paragraph 39, Absatz 2, erster Satz AVG anzusehen wäre. Es ist auch nicht zu sehen, dass Derartiges vom Gesetzgeber gewollt wäre. Wenn es in den Materialien (Bericht des Ausschusses für Finanzen betreffend das Landesgesetz über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Oö. Vergabegesetz), Beilage 438 aus 1994, zum kurzschriftlichen Bericht des Oö. Landtages, römisch 24 . GP, S. 23) heißt, dass Paragraph 59, Absatz 3, Oö. Vergabegesetz den notwendigen Inhalt des Antrages regelt, so kann das nicht dahin verstanden werden, dass mit dieser Regelung eine im Sinne des Artikel 11, Absatz 2, B-VG zur Regelung des Gegenstandes erforderliche abweichende Regelung (zum AVG) getroffen werden sollte. Vergleichbar mit der Regelung des Paragraph 63, Absatz 3, AVG, dass eine Berufung einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten hat, stellen die Gründe nach Paragraph 59, Absatz 3, Ziffer 5, Oö. Vergabegesetz (nur) ein Formalerfordernis dar, ohne etwas daran zu ändern, dass - wenn dem Antragserfordernis des Paragraph 59, Absatz 3, Ziffer 5, Oö. Vergabegesetz entsprochen wurde - die Behörde auch auf späteres, neues Vorbringen der Partei Bedacht zu nehmen hätte (zur Regelung des Paragraph 63, Absatz 3, AVG vergleiche schon das E vom 20.9.1951, 525/49, VwSlg 2227 A/1951). Auch enthält das Gesetz keine Begrenzung des Streitgegenstandes, wie dies etwa Paragraph 41, Absatz eins, erster Satz VwGG vorsieht oder auch nunmehr das Oö. Vergabenachprüfungsgesetz in Paragraph 2, Absatz 2, hinsichtlich der "im Rahmen der vom Antragsteller bzw. der Antragstellerin geltend gemachten Beschwerdepunkte" (also auch nicht hinsichtlich der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.