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{'item': '2003/04/0095'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum07.11.2005 Geschäftszahl2003/04/0095 RechtssatzDie Beschwerdeführerin hat die Marke "MICROPORE" - soweit beschwerdegegenständlich - für die Waren "Pflaster, Verbandmaterial, insbesondere chirurgisches Verbandmaterial" angemeldet. Die Auffassung, bei der angemeldeten Bezeichnung handle es sich um eine übliche und erwartete wichtige Eigenschaft von Pflastern und sonstigem, insbesondere chirurgischem Verbandmaterial, nämlich die Feinporigkeit dieser Waren, welche die erforderliche Luftzufuhr zur Wunde ermögliche bzw. das Eindringen von Schmutzpartikeln verhindere, ist schlüssig. Dem Vorbringen, es gäbe auch Verbandmaterial, welches über gar keine Poren verfüge, ist zu erwidern, dass es nach der Rechtsprechung des EuGH bereits genügt, dass die betroffenen beschreibenden Angaben oder Zeichen zu beschreibenden Zwecken verwendet werden können (Hinweis E vom 20.10.2004, Zl. 2003/04/0187, mwN). Die Verwendung des Buchstabens "C" für "micro" mag auf die Verwendung der englischen Sprache hindeuten und insofern ungebräuchlich sein. Dies alleine bewirkt aber noch nicht, dass sich der von der angemeldeten Marke bewirkte Eindruck im Sinne der Rechtsprechung des EuGH vom beschreibenden Charakter der beiden Bestandteile der Marke entfernt (Hinweis auf das zitierte E vom 20.10.2004, mit Verweis auf das Urteil des EuGH vom 20.9.2001 in der Rechtssache C- 383/99, "Baby-dry"). Dass das Registrierungshindernis nur vorliege, wenn die angemeldete Marke ausschließlich beschreibend sei, hat der EuGH im Urteil vom 23.10.2003 in der Rechtssache C- 191/01 P,"Doublemint", Randnr. 32, ausdrücklich abgelehnt (Hinweis auf das zitierte E vom

  1. Oktober 2004). Daher bei der vorliegenden Marke Registrierungshindernis der beschreibenden Bezeichnung gemäß § 4 Abs. 1 Z 4 MarkenSchG gegeben.Die Beschwerdeführerin hat die Marke "MICROPORE" - soweit beschwerdegegenständlich - für die Waren "Pflaster, Verbandmaterial, insbesondere chirurgisches Verbandmaterial" angemeldet. Die Auffassung, bei der angemeldeten Bezeichnung handle es sich um eine übliche und erwartete wichtige Eigenschaft von Pflastern und sonstigem, insbesondere chirurgischem Verbandmaterial, nämlich die Feinporigkeit dieser Waren, welche die erforderliche Luftzufuhr zur Wunde ermögliche bzw. das Eindringen von Schmutzpartikeln verhindere, ist schlüssig. Dem Vorbringen, es gäbe auch Verbandmaterial, welches über gar keine Poren verfüge, ist zu erwidern, dass es nach der Rechtsprechung des EuGH bereits genügt, dass die betroffenen beschreibenden Angaben oder Zeichen zu beschreibenden Zwecken verwendet werden können (Hinweis E vom 20.10.2004, Zl. 2003/04/0187, mwN). Die Verwendung des Buchstabens "C" für "micro" mag auf die Verwendung der englischen Sprache hindeuten und insofern ungebräuchlich sein. Dies alleine bewirkt aber noch nicht, dass sich der von der angemeldeten Marke bewirkte Eindruck im Sinne der Rechtsprechung des EuGH vom beschreibenden Charakter der beiden Bestandteile der Marke entfernt (Hinweis auf das zitierte E vom 20.10.2004, mit Verweis auf das Urteil des EuGH vom 20.9.2001 in der Rechtssache C- 383/99, "Baby-dry"). Dass das Registrierungshindernis nur vorliege, wenn die angemeldete Marke ausschließlich beschreibend sei, hat der EuGH im Urteil vom 23.10.2003 in der Rechtssache C- 191/01 P,"Doublemint", Randnr. 32, ausdrücklich abgelehnt (Hinweis auf das zitierte E vom
  2. Oktober 2004). Daher bei der vorliegenden Marke Registrierungshindernis der beschreibenden Bezeichnung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, MarkenSchG gegeben.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.