RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.12.2005 Geschäftszahl2003/04/0126 RechtssatzDie Auffassung des Bundesvergabeamtes, es habe das Urteil des EuGH vom 16.9.1999 in der Rs C-414/97, Kommission/Spanien, Slg. 1999, Seite I-5585, nicht zu berücksichtigen, da sich dieses ausschließlich an den Mitgliedstaat als Gesetzgeber richtet, nicht jedoch an die vollziehende Behörde, trifft nicht zu. § 6 Abs. 1 Z 2 BVergG 2002 verweist - ohne nähere Konkretisierung - allgemein auf Art. 296 EG. Das Gesetz spricht lediglich von Beschaffungen "im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung" (BMLV) und beschränkt diese Ausnahme damit auf den Bund als öffentlichen Auftraggeber, der durch das BMLV vertreten wird (Hinweis auf Fruhmann in Schramm/Aicher/Fruhmann/Thienel, Bundesvergabegesetz 2002[2004], 159). Mit dieser Regelung wird jedoch nicht bereits eine abweichende Maßnahme gemäß Art. 296 Abs. 1 lit. b EG getroffen. Vielmehr kommt diese Maßnahme dem BMLV zu, dem es dann auch obliegt, fallbezogen in einem allfälligen Verfahren vor der Vergabekontrollbehörde dieser darzulegen, dass die Voraussetzungen für die Anwendung des Art. 296 Abs. 1 lit. b EG erfüllt sind. Diese Auslegung stimmt auch mit der Rechtsprechung des EuGH im Bereich des öffentlichen Auftragswesens überein, nach der die Beweislast dafür, dass die Umstände, welche eine Ausnahme von Vorschriften des Gemeinschaftsrechts rechtfertigen, tatsächlich vorliegen, demjenigen obliegt, der sich auf sie berufen will (Hinweis auf das Urteil des EuGH vom 13.10.2005 in der Rs C- 458/03, Parking Brixen GmbH gegen Gemeinde Brixen und Stadtwerke Brixen AG, Slg. 2005, Randnr. 63, mwN; von der Notwendigkeit eines fallbezogenen Nachweises durch den öffentlichen Auftraggeber geht im Übrigen auch die Europäische Kommission aus; vgl. Kommission, Grünbuch Beschaffung von Verteidigungsgütern, KOM
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.