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{'item': '2003/04/0130'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.01.2006 Geschäftszahl2003/04/0130 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 2004/04/0048 E 29. Juni 2005 RS 1 [hier: ohne den dritten Satz; nach dem ersten Satz lautet es: "Den Sachverständigen obliegt es, auf Grund ihres Fachwissens ein Urteil (Gutachten) über diese Fragen abzugeben"; im letzten Satz Bezugnahme auf § 74 Abs. 2 GewO 1994 statt auf § 77 Abs. 2 GewO 1994.][hier: ohne den dritten Satz; nach dem ersten Satz lautet es: "Den Sachverständigen obliegt es, auf Grund ihres Fachwissens ein Urteil (Gutachten) über diese Fragen abzugeben"; im letzten Satz Bezugnahme auf Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 statt auf Paragraph 77, Absatz 2, GewO 1994.] StammrechtssatzDie Feststellung, ob sachverhaltsbezogen die Genehmigungsvoraussetzungen nach § 77 GewO 1994 vorliegen, ist Gegenstand des Beweises durch Sachverständige auf dem Gebiet der gewerblichen Technik und auf dem Gebiet des Gesundheitswesens. Der gewerbetechnische Sachverständige hat sich darüber zu äußern, welcher Art die von einer Betriebsanlage nach dem Projekt des Genehmigungswerbers zu erwartenden Einflüsse auf die Nachbarschaft sind, welche Einrichtungen der Betriebsanlage als Quelle solcher Immissionen in Betracht kommen, ob und durch welche Vorkehrungen zu erwartende Immissionen verhütet oder verringert und welcher Art und Intensität die verringerten Immissionen noch sein werden. Die Beiziehung weiterer Sachverständiger auf dem Gebiet spezieller Wissenschaften ist nicht ausgeschlossen. Dem ärztlichen Sachverständigen fällt - fußend auf den Gutachten der technischen Sachverständigen - die Aufgabe zu, darzulegen, welche Einwirkungen die zu erwartenden unvermeidlichen Immissionen nach Art und Dauer auf den menschlichen Organismus (entsprechend den in diesem Zusammenhang im § 77 Abs. 2 GewO 1994 enthaltenen Tatbestandsmerkmalen) auszuüben vermögen (Hinweis auf die bei Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur GewO2

(2003), S. 574 f, dargestellte hg. Judikatur).Die Feststellung, ob sachverhaltsbezogen die Genehmigungsvoraussetzungen nach Paragraph 77, GewO 1994 vorliegen, ist Gegenstand des Beweises durch Sachverständige auf dem Gebiet der gewerblichen Technik und auf dem Gebiet des Gesundheitswesens. Der gewerbetechnische Sachverständige hat sich darüber zu äußern, welcher Art die von einer Betriebsanlage nach dem Projekt des Genehmigungswerbers zu erwartenden Einflüsse auf die Nachbarschaft sind, welche Einrichtungen der Betriebsanlage als Quelle solcher Immissionen in Betracht kommen, ob und durch welche Vorkehrungen zu erwartende Immissionen verhütet oder verringert und welcher Art und Intensität die verringerten Immissionen noch sein werden. Die Beiziehung weiterer Sachverständiger auf dem Gebiet spezieller Wissenschaften ist nicht ausgeschlossen. Dem ärztlichen Sachverständigen fällt - fußend auf den Gutachten der technischen Sachverständigen - die Aufgabe zu, darzulegen, welche Einwirkungen die zu erwartenden unvermeidlichen Immissionen nach Art und Dauer auf den menschlichen Organismus (entsprechend den in diesem Zusammenhang im Paragraph 77, Absatz 2, GewO 1994 enthaltenen Tatbestandsmerkmalen) auszuüben vermögen (Hinweis auf die bei Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur GewO2
(2003), S. 574 f, dargestellte hg. Judikatur).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.