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{'item': '2003/04/0133'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum30.06.2004 Geschäftszahl2003/04/0133 RechtssatzDer die Programmgrundsätze normierende § 16 Privatradiogesetz (PrR-G) fordert zwar für Spartenprogramme keinen Lokalbezug, schließt als einen Gesichtspunkt bei der Auswahl im Sinn des § 6 Abs. 1 PrR-G aber eine Heranziehung des Lokalbezuges, den ein Spartenprogramm gegebenenfalls aufweist, keineswegs aus. Eine Bedachtnahme bei der Programmgestaltung auf das öffentliche, kulturelle und wirtschaftliche Leben im Versorgungsgebiet zählt nämlich zu den Zielsetzungen des PrR-G (vgl. § 16 Abs. 2 PrR-G). Auch wenn Spartenprogramme von der Verpflichtung zu einer dem entsprechenden Programmgestaltung ausgenommen sind, kann daher die Erfüllung dieser Zielsetzung durch ein Spartenprogramm bei der Auswahlentscheidung gemäß § 6 Abs. 1 PrR-G beachtlich sein. In diesem Sinne ist daher die Auffassung des Bundeskommunikationssenates, unter Berücksichtigung des Lokalbezugs des von der mitbeteiligten Partei geplanten Programms sowie unter Bedachtnahme darauf, dass diese einen besonderen Beitrag zur Meinungsvielfalt im Versorgungsgebiet erwarten lasse, sei dieses von allen beantragten Programmen jenes, das die Zielsetzungen des PrR-G am Besten gewährleistet erscheinen lasse, nicht als rechtswidrig zu beanstanden. Dass das Programm der mitbeteiligten Partei tatsächlich einen besonderen Beitrag zur Meinungsvielfalt im Versorgungsgebiet erwarten lässt, bestreitet die beschwerdeführende Partei nicht; die von ihr im Zulassungsantrag der mitbeteiligten Partei vermisste Behauptung, es werde ein besonderer Beitrag zur Meinungsvielfalt im Versorgungsgebiet erbracht, ist freilich nicht erforderlich.Der die Programmgrundsätze normierende Paragraph 16, Privatradiogesetz (PrR-G) fordert zwar für Spartenprogramme keinen Lokalbezug, schließt als einen Gesichtspunkt bei der Auswahl im Sinn des Paragraph 6, Absatz eins, PrR-G aber eine Heranziehung des Lokalbezuges, den ein Spartenprogramm gegebenenfalls aufweist, keineswegs aus. Eine Bedachtnahme bei der Programmgestaltung auf das öffentliche, kulturelle und wirtschaftliche Leben im Versorgungsgebiet zählt nämlich zu den Zielsetzungen des PrR-G vergleiche Paragraph 16, Absatz 2, PrR-G). Auch wenn Spartenprogramme von der Verpflichtung zu einer dem entsprechenden Programmgestaltung ausgenommen sind, kann daher die Erfüllung dieser Zielsetzung durch ein Spartenprogramm bei der Auswahlentscheidung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, PrR-G beachtlich sein. In diesem Sinne ist daher die Auffassung des Bundeskommunikationssenates, unter Berücksichtigung des Lokalbezugs des von der mitbeteiligten Partei geplanten Programms sowie unter Bedachtnahme darauf, dass diese einen besonderen Beitrag zur Meinungsvielfalt im Versorgungsgebiet erwarten lasse, sei dieses von allen beantragten Programmen jenes, das die Zielsetzungen des PrR-G am Besten gewährleistet erscheinen lasse, nicht als rechtswidrig zu beanstanden. Dass das Programm der mitbeteiligten Partei tatsächlich einen besonderen Beitrag zur Meinungsvielfalt im Versorgungsgebiet erwarten lässt, bestreitet die beschwerdeführende Partei nicht; die von ihr im Zulassungsantrag der mitbeteiligten Partei vermisste Behauptung, es werde ein besonderer Beitrag zur Meinungsvielfalt im Versorgungsgebiet erbracht, ist freilich nicht erforderlich.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.