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{'item': '2003/04/0134'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.10.2003 Geschäftszahl2003/04/0134 RechtssatzIn der vorliegenden auf Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG gestützten Beschwerde wird u.a. der Antrag gestellt, eine einstweilige Anordnung folgenden Inhalts zu erlassen: "Der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft wird bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die gegenständliche Beschwerde untersagt, den Leistungsgegenstand des Vergabeverfahrens 'Austausch von Aluleitschienen, Ausschreibungsblock 2 Rand' (Bekanntmachung im Amtsblatt der EG 2002/S 252-201866) zu vergeben oder eine Zuschlagsentscheidung über die Vergabe des Leistungsgegenstands zu treffen. In eventu:In der vorliegenden auf Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG gestützten Beschwerde wird u.a. der Antrag gestellt, eine einstweilige Anordnung folgenden Inhalts zu erlassen: "Der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft wird bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die gegenständliche Beschwerde untersagt, den Leistungsgegenstand des Vergabeverfahrens 'Austausch von Aluleitschienen, Ausschreibungsblock 2 Rand' (Bekanntmachung im Amtsblatt der EG 2002/S 252-201866) zu vergeben oder eine Zuschlagsentscheidung über die Vergabe des Leistungsgegenstands zu treffen. In eventu: Der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft wird bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die gegenständliche Beschwerde untersagt, im Vergabeverfahren 'Anbringung von Leitplanken. Bau. Ausschreibungsblock 2 NEU 'Rand'. Demontage bestehender Aluleitschienen, Lieferung von Stahlleitschienen und Fertigbetonleitwänden. CPV: 45233280.' (Bekanntmachung im Amtsblatt der EG 2003/S 139-125903) weiter fortzufahren." Selbst unter der Annahme, dass der VwGH zur Erlassung entsprechender einstweiliger Anordnungen zur Sicherung von gemeinschaftsrechtlich begründeten Rechtspositionen auch ohne innerstaatliche gesetzliche Kompetenzzuweisung allein kraft Gemeinschaftsrechtes berufen sein sollte, fehlt es hier am Erfordernis zur Sicherung von gemeinschaftsrechtlich begründeten Rechtspositionen. Auch wenn der VwGH dazu berufen ist, Bescheide ganz allgemein auf seine Rechtmäßigkeit zu prüfen (und insofern die Rechtslage anders ist als hinsichtlich der Prüfungsbefugnis des VfGH; vgl. den B VfGH 22.9.2003, B 1105/03, sowie VfSlg 15788/2000 und 15982/2000), ist dem Antrag zur Erlassung einstweiliger Anordnungen vorliegend nicht Folge zu geben.Der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft wird bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die gegenständliche Beschwerde untersagt, im Vergabeverfahren 'Anbringung von Leitplanken. Bau. Ausschreibungsblock 2 NEU 'Rand'. Demontage bestehender Aluleitschienen, Lieferung von Stahlleitschienen und Fertigbetonleitwänden. CPV: 45233280.' (Bekanntmachung im Amtsblatt der EG 2003/S 139-125903) weiter fortzufahren." Selbst unter der Annahme, dass der VwGH zur Erlassung entsprechender einstweiliger Anordnungen zur Sicherung von gemeinschaftsrechtlich begründeten Rechtspositionen auch ohne innerstaatliche gesetzliche Kompetenzzuweisung allein kraft Gemeinschaftsrechtes berufen sein sollte, fehlt es hier am Erfordernis zur Sicherung von gemeinschaftsrechtlich begründeten Rechtspositionen. Auch wenn der VwGH dazu berufen ist, Bescheide ganz allgemein auf seine Rechtmäßigkeit zu prüfen (und insofern die Rechtslage anders ist als hinsichtlich der Prüfungsbefugnis des VfGH; vergleiche den B VfGH 22.9.2003, B 1105/03, sowie VfSlg 15788 aus 2000, und 15982 aus 2000,), ist dem Antrag zur Erlassung einstweiliger Anordnungen vorliegend nicht Folge zu geben.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.