RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.10.2003 Geschäftszahl2003/04/0134 RechtssatzDass die Entscheidungen des Bundesvergabeamtes nach Art. 131 Abs. 1 B-VG der nachprüfenden Kontrolle durch den VwGH - wobei der VwGH nicht im Instanzenzug entscheidet, sondern nur eine nachträgliche (kassatorische) Kontrolle des Nachprüfungsverfahrens durch ein "Gericht" im Sinne der Rechtsmittelrichtlinie ausübt - unterliegen, ist durch keine gemeinschaftsrechtliche Vorschrift gefordert. Es ist daher zur Durchsetzung der Effektivität des gemeinschaftsrechtlich geforderten Rechtsschutzes - im hier in Frage stehenden Bereich - auch ein einstweiliger Rechtsschutz im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zur Kontrolle der Bescheide des Bundesvergabeamtes insoweit nicht erforderlich; dies auch nicht unter dem Aspekt der Rechtsprechung des EuGH (vgl. etwa das Urteil vom 19.6.1990 in der Rechtssache C-213/89, Factortame, Slg. 1990, I-2433) zur Sicherstellung der vollen Wirksamkeit der späteren Gerichtsentscheidung über das Bestehen der aus dem Gemeinschaftsrecht hergeleiteten Rechte. Es trifft nun wohl zu, dass es im Hinblick auf die volle Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechtes und des von Art. 234 EG geschaffenen Systems einem nationalen Gericht, welches in einem nach Gemeinschaftsrecht zu beurteilenden Rechtsstreit das Verfahren bis zur Beantwortung seiner Vorlagefrage durch den Gerichtshof aussetzt, stets möglich sein muss, einstweiligen Rechtsschutz zu gewähren, bis es auf der Grundlage der Antwort des Gerichtshofs seine eigene Entscheidung erlässt. Hier: Zweifel an der Vereinbarkeit von staatlichem Recht mit Gemeinschaftsrecht sind (im derzeitigen Verfahrensstadium) nicht entstanden.Dass die Entscheidungen des Bundesvergabeamtes nach Artikel 131, Absatz eins, B-VG der nachprüfenden Kontrolle durch den VwGH - wobei der VwGH nicht im Instanzenzug entscheidet, sondern nur eine nachträgliche (kassatorische) Kontrolle des Nachprüfungsverfahrens durch ein "Gericht" im Sinne der Rechtsmittelrichtlinie ausübt - unterliegen, ist durch keine gemeinschaftsrechtliche Vorschrift gefordert. Es ist daher zur Durchsetzung der Effektivität des gemeinschaftsrechtlich geforderten Rechtsschutzes - im hier in Frage stehenden Bereich - auch ein einstweiliger Rechtsschutz im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zur Kontrolle der Bescheide des Bundesvergabeamtes insoweit nicht erforderlich; dies auch nicht unter dem Aspekt der Rechtsprechung des EuGH vergleiche etwa das Urteil vom 19.6.1990 in der Rechtssache C-213/89, Factortame, Slg. 1990, I-2433) zur Sicherstellung der vollen Wirksamkeit der späteren Gerichtsentscheidung über das Bestehen der aus dem Gemeinschaftsrecht hergeleiteten Rechte. Es trifft nun wohl zu, dass es im Hinblick auf die volle Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechtes und des von Artikel 234, EG geschaffenen Systems einem nationalen Gericht, welches in einem nach Gemeinschaftsrecht zu beurteilenden Rechtsstreit das Verfahren bis zur Beantwortung seiner Vorlagefrage durch den Gerichtshof aussetzt, stets möglich sein muss, einstweiligen Rechtsschutz zu gewähren, bis es auf der Grundlage der Antwort des Gerichtshofs seine eigene Entscheidung erlässt. Hier: Zweifel an der Vereinbarkeit von staatlichem Recht mit Gemeinschaftsrecht sind (im derzeitigen Verfahrensstadium) nicht entstanden.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.