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{'item': '2003/04/0134'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.01.2004 Geschäftszahl2003/04/0134 RechtssatzDie Verpflichtung aller innerstaatlichen Gerichte, das nationale Recht unter voller Ausschöpfung des richterlichen Beurteilungsspielraums in Übereinstimmung mit den Anforderungen des Gemeinschaftsrechts auszulegen, anzuwenden und für die volle Wirksamkeit der gemeinschaftsrechtlichen Normen auch dadurch Sorge zu tragen, dass sie erforderlichenfalls jede entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewendet lassen (Hinweis E des VfGH vom 28. November 2002, B 1160/00,

  1. ua)führt im vorliegenden Fall zu dem Ergebnis, dass die Z 13 des § 20 BVergG 2002 (mit ihrer Systematik der Teilung der Entscheidungen in gesondert anfechtbare und nicht gesondert anfechtbare) hier unangewendet zu lassen ist, um die Rechte, die das Gemeinschaftsrecht dem Einzelnen einräumt, zu schützen. Davon ausgehend ist im Beschwerdefall die Entscheidung des Auftraggebers, das Angebot der Beschwerdeführerin auszuscheiden, als eine "Entscheidung" gemäß § 162 Abs. 2 Z 2 BVergG 2002 des Auftraggebers anzusehen. Dieses Auslegungsergebnis ist nach den Umständen des Beschwerdefalles, weil die Bestimmung des § 105 Abs. 3 BVergG 2002 dazu führt, dass eine Zuschlagsentscheidung bzw. eine gesondert anfechtbare Entscheidung des Auftraggebers nicht mehr erfolgt, jedenfalls geboten, weil andernfalls der Beschwerdeführerin vorliegend die Möglichkeit genommen würde, die (Entscheidung des Auftraggebers über die) Ausscheidung ihres Angebotes wirksam zu bekämpfen und dies - wie bereits dargelegt - zu einem gemeinschaftsrechtswidrigen Ergebnis führen würde. Es ist daher über den Antrag der Beschwerdeführerin auf Nichtigerklärung der Entscheidung der mitbeteiligten Partei, das Angebot der Beschwerdeführerin auszuscheiden, meritorisch zu entscheiden.Die Verpflichtung aller innerstaatlichen Gerichte, das nationale Recht unter voller Ausschöpfung des richterlichen Beurteilungsspielraums in Übereinstimmung mit den Anforderungen des Gemeinschaftsrechts auszulegen, anzuwenden und für die volle Wirksamkeit der gemeinschaftsrechtlichen Normen auch dadurch Sorge zu tragen, dass sie erforderlichenfalls jede entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewendet lassen (Hinweis E des VfGH vom 28. November 2002, B 1160/00,
  2. ua)führt im vorliegenden Fall zu dem Ergebnis, dass die Ziffer 13, des Paragraph 20, BVergG 2002 (mit ihrer Systematik der Teilung der Entscheidungen in gesondert anfechtbare und nicht gesondert anfechtbare) hier unangewendet zu lassen ist, um die Rechte, die das Gemeinschaftsrecht dem Einzelnen einräumt, zu schützen. Davon ausgehend ist im Beschwerdefall die Entscheidung des Auftraggebers, das Angebot der Beschwerdeführerin auszuscheiden, als eine "Entscheidung" gemäß Paragraph 162, Absatz 2, Ziffer 2, BVergG 2002 des Auftraggebers anzusehen. Dieses Auslegungsergebnis ist nach den Umständen des Beschwerdefalles, weil die Bestimmung des Paragraph 105, Absatz 3, BVergG 2002 dazu führt, dass eine Zuschlagsentscheidung bzw. eine gesondert anfechtbare Entscheidung des Auftraggebers nicht mehr erfolgt, jedenfalls geboten, weil andernfalls der Beschwerdeführerin vorliegend die Möglichkeit genommen würde, die (Entscheidung des Auftraggebers über die) Ausscheidung ihres Angebotes wirksam zu bekämpfen und dies - wie bereits dargelegt - zu einem gemeinschaftsrechtswidrigen Ergebnis führen würde. Es ist daher über den Antrag der Beschwerdeführerin auf Nichtigerklärung der Entscheidung der mitbeteiligten Partei, das Angebot der Beschwerdeführerin auszuscheiden, meritorisch zu entscheiden.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.