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{'item': '2003/04/0136'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum17.12.2003 Geschäftszahl2003/04/0136 RechtssatzDie Behörde hat zu entscheiden, ob die freie Übertragungskapazität für die Erweiterung eines bestehenden oder die Schaffung eines neuen Versorgungsgebiets verwendet wird. Für die Auswahl zwischen diesen - grundsätzlich gleichwertigen (Erl. zur RV, 401 BlgNR XXI GP, S. 18f) - Möglichkeiten der Verwendung einer Übertragungskapazität ist gemäß § 10 Abs. 1 Z. 4 Privatradiogesetz - PrR-G, BGBl. I Nr. 20/2001, auf die Meinungsvielfalt in einem Verbreitungsgebiet, die Bevölkerungsdichte, die Wirtschaftlichkeit der Hörfunkveranstaltung sowie auf politische, soziale und kulturelle Zusammenhänge Bedacht zu nehmen. Die Regulierungsbehörde hat anhand dieser Kriterien abzuwägen, inwieweit durch ein neues Versorgungsgebiet zum schon bestehenden Angebot an Programmen privater Hörfunkveranstalter ein Beitrag zur Meinungsvielfalt im Versorgungsgebiet geleistet würde. Sie hat dabei auch abzuwägen, ob und inwieweit die Schaffung eines neuen Versorgungsgebietes im Hinblick auf die erreichte Einwohnerzahl wirtschaftlich tragfähig erscheint oder dieser Aspekt eher für die Erweiterung eines bestehenden Versorgungsgebietes spricht. Steht die Schaffung eines neuen Versorgungsgebietes tatsächlich mit der Frage über die Erweiterung eines bestehenden Versorgungsgebietes in Konkurrenz, so ist weiters zu beurteilen, ob die politischen, sozialen und kulturellen Zusammenhänge eher für ein neues Versorgungsgebiet sprechen oder Zusammenhänge der dargestellten Art zu einem bestehenden Versorgungsgebiet bestehen, die eher für eine Zuordnung zu diesem sprechen (Hinweis auf die zit. Erläuterungen a.a.O. S.19).Die Behörde hat zu entscheiden, ob die freie Übertragungskapazität für die Erweiterung eines bestehenden oder die Schaffung eines neuen Versorgungsgebiets verwendet wird. Für die Auswahl zwischen diesen - grundsätzlich gleichwertigen (Erl. zur RV, 401 BlgNR römisch 21 GP, S. 18f) - Möglichkeiten der Verwendung einer Übertragungskapazität ist gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, Privatradiogesetz - PrR-G, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2001,, auf die Meinungsvielfalt in einem Verbreitungsgebiet, die Bevölkerungsdichte, die Wirtschaftlichkeit der Hörfunkveranstaltung sowie auf politische, soziale und kulturelle Zusammenhänge Bedacht zu nehmen. Die Regulierungsbehörde hat anhand dieser Kriterien abzuwägen, inwieweit durch ein neues Versorgungsgebiet zum schon bestehenden Angebot an Programmen privater Hörfunkveranstalter ein Beitrag zur Meinungsvielfalt im Versorgungsgebiet geleistet würde. Sie hat dabei auch abzuwägen, ob und inwieweit die Schaffung eines neuen Versorgungsgebietes im Hinblick auf die erreichte Einwohnerzahl wirtschaftlich tragfähig erscheint oder dieser Aspekt eher für die Erweiterung eines bestehenden Versorgungsgebietes spricht. Steht die Schaffung eines neuen Versorgungsgebietes tatsächlich mit der Frage über die Erweiterung eines bestehenden Versorgungsgebietes in Konkurrenz, so ist weiters zu beurteilen, ob die politischen, sozialen und kulturellen Zusammenhänge eher für ein neues Versorgungsgebiet sprechen oder Zusammenhänge der dargestellten Art zu einem bestehenden Versorgungsgebiet bestehen, die eher für eine Zuordnung zu diesem sprechen (Hinweis auf die zit. Erläuterungen a.a.O. S.19).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.