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{'item': '2003/04/0136'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum17.12.2003 Geschäftszahl2003/04/0136 RechtssatzStehen einem oder mehreren Bewerbern um die Erweiterung ihres Versorgungsgebiets ein oder mehrere Bewerber um die Zulassung in einem neu zu schaffenden Versorgungsgebiet gegenüber, so stellt die Entscheidung der Behörde gemäß § 10 Abs. 1 Z. 4 Privatradiogesetz - PrR-G, BGBl. I Nr. 20/2001, immer auch eine Auswahl zwischen konkreten Bewerbern dar. Der nach seinem Wortlaut nur bei mehreren Antragstellern um eine Zulassung anzuwendende - mit "Auswahlgrundsätze" überschriebene - § 6 PrR-G normiert Kriterien für die Auswahl zwischen mehreren Bewerbern, die konkret auf die Person der Antragsteller und das zu erwartende Programm abstellen. Sie sind anhand der von den Bewerbern vorgelegten Unterlagen sowie der Ergebnisse des Verfahrens zu beurteilen. Insoweit bei der Entscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z. 4 PrR-G konkrete Bewerbungen berücksichtigt werden müssen, sind die Kriterien des § 6 PrR-G auch bei der Ausübung des Auswahlermessens, ob die Übertragungskapazität für die Schaffung eines neuen oder die Erweiterung eines bestehenden Versorgungsgebiets verwendet wird, neben jenen des § 10 Abs. 1 Z. 4 PrR-G heranzuziehen. [Hier: Demgemäß hat die belangte Behörde für ihre Auswahlentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z. 4 PrR-G auf die Kriterien der Wirtschaftlichkeit (wobei sie nicht nur auf die Einwohnerzahl im Verbreitungsgebiet, sondern auch auf die konkreten Konzepte der Bewerber abstellte), der politischen, sozialen und kulturellen Zusammenhänge, der Meinungsvielfalt, wobei sie sich ausdrücklich auf die - gegenüber § 10 Abs. 1 Z. 4 PrR-G weitere - Formulierung des § 6 PrR-G gestützt hat, und den Umfang der eigengestalteten Beiträge Bedacht genommen.]Stehen einem oder mehreren Bewerbern um die Erweiterung ihres Versorgungsgebiets ein oder mehrere Bewerber um die Zulassung in einem neu zu schaffenden Versorgungsgebiet gegenüber, so stellt die Entscheidung der Behörde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, Privatradiogesetz - PrR-G, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2001,, immer auch eine Auswahl zwischen konkreten Bewerbern dar. Der nach seinem Wortlaut nur bei mehreren Antragstellern um eine Zulassung anzuwendende - mit "Auswahlgrundsätze" überschriebene - Paragraph 6, PrR-G normiert Kriterien für die Auswahl zwischen mehreren Bewerbern, die konkret auf die Person der Antragsteller und das zu erwartende Programm abstellen. Sie sind anhand der von den Bewerbern vorgelegten Unterlagen sowie der Ergebnisse des Verfahrens zu beurteilen. Insoweit bei der Entscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, PrR-G konkrete Bewerbungen berücksichtigt werden müssen, sind die Kriterien des Paragraph 6, PrR-G auch bei der Ausübung des Auswahlermessens, ob die Übertragungskapazität für die Schaffung eines neuen oder die Erweiterung eines bestehenden Versorgungsgebiets verwendet wird, neben jenen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, PrR-G heranzuziehen. [Hier: Demgemäß hat die belangte Behörde für ihre Auswahlentscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, PrR-G auf die Kriterien der Wirtschaftlichkeit (wobei sie nicht nur auf die Einwohnerzahl im Verbreitungsgebiet, sondern auch auf die konkreten Konzepte der Bewerber abstellte), der politischen, sozialen und kulturellen Zusammenhänge, der Meinungsvielfalt, wobei sie sich ausdrücklich auf die - gegenüber Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, PrR-G weitere - Formulierung des Paragraph 6, PrR-G gestützt hat, und den Umfang der eigengestalteten Beiträge Bedacht genommen.]

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.