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{'item': '2003/04/0166'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.07.2004 Geschäftszahl2003/04/0166 RechtssatzIn Ansehung der Auswahlentscheidung gemäß § 6 Privatradiogesetz (PrR-G) liegt dem angefochtenen Bescheid die Auffassung zu Grunde, die mitbeteiligte Partei plane ein Spartenprogramm, von dem im Hinblick auf das bereits bestehende Gesamtangebot an nach dem PrR-G verbreiteten Programmen ein besonderer Beitrag zur Meinungsvielfalt im Versorgungsgebiet zu erwarten sei, zumal die geplanten (ausschließlich eigengestalteten) Inhalte in den derzeit verbreiteten Programmen gar nicht oder nur in völlig unbedeutendem Ausmaß berücksichtigt seien; überdies weise das Programm einen entsprechenden Lokalbezug auf. Wenn die beschwerdeführende Partei dagegen vorbringt, ihr Hörfunkprogramm weise "geringfügige Überschneidungen" mit den bereits im Versorgungsgebiet gesendeten Hörfunkprogrammen auf, welche aber auf Grund der angesprochenen größeren Gruppe von Radiohörern "anders" zu gewichten seien als ein großer Beitrag zur Meinungsvielfalt, der sich nur an eine "besonders kleine Gruppe von Radiohörern" richte, so übersieht sie die Zielsetzung des PrR-G, im Versorgungsgebiet durch Zulassung verschiedener Hörfunkveranstalter - insbesondere auch von Spartenprogrammen, die sich typischerweise an einen eingeschränkten Hörerkreis richten - eine möglichst große Meinungsvielfalt im Versorgungsgebiet herzustellen. Die Veranstaltung eines Hörfunkprogramms für eine besonders breite Zielgruppe ist kein eigenes dem PrR-G zu entnehmendes und demnach bei der Auswahlentscheidung zu berücksichtigendes Kriterium. An diesem Ergebnis vermag auch nichts zu ändern, dass das von der mitbeteiligten Partei ausgestrahlte Hörfunkprogramm keine aktuellen Nachrichtensendungen enthält, weil damit für sich noch kein Umstand aufgezeigt wird, der geeignet wäre, einen größeren Beitrag zur Meinungsvielfalt zu leisten. Gleiches gilt auch für das Vorbringen, ein Radiosender werde bei Abstellen nur auf die Musikbeiträge auf seine Musiksammlung "reduziert".In Ansehung der Auswahlentscheidung gemäß Paragraph 6, Privatradiogesetz (PrR-G) liegt dem angefochtenen Bescheid die Auffassung zu Grunde, die mitbeteiligte Partei plane ein Spartenprogramm, von dem im Hinblick auf das bereits bestehende Gesamtangebot an nach dem PrR-G verbreiteten Programmen ein besonderer Beitrag zur Meinungsvielfalt im Versorgungsgebiet zu erwarten sei, zumal die geplanten (ausschließlich eigengestalteten) Inhalte in den derzeit verbreiteten Programmen gar nicht oder nur in völlig unbedeutendem Ausmaß berücksichtigt seien; überdies weise das Programm einen entsprechenden Lokalbezug auf. Wenn die beschwerdeführende Partei dagegen vorbringt, ihr Hörfunkprogramm weise "geringfügige Überschneidungen" mit den bereits im Versorgungsgebiet gesendeten Hörfunkprogrammen auf, welche aber auf Grund der angesprochenen größeren Gruppe von Radiohörern "anders" zu gewichten seien als ein großer Beitrag zur Meinungsvielfalt, der sich nur an eine "besonders kleine Gruppe von Radiohörern" richte, so übersieht sie die Zielsetzung des PrR-G, im Versorgungsgebiet durch Zulassung verschiedener Hörfunkveranstalter - insbesondere auch von Spartenprogrammen, die sich typischerweise an einen eingeschränkten Hörerkreis richten - eine möglichst große Meinungsvielfalt im Versorgungsgebiet herzustellen. Die Veranstaltung eines Hörfunkprogramms für eine besonders breite Zielgruppe ist kein eigenes dem PrR-G zu entnehmendes und demnach bei der Auswahlentscheidung zu berücksichtigendes Kriterium. An diesem Ergebnis vermag auch nichts zu ändern, dass das von der mitbeteiligten Partei ausgestrahlte Hörfunkprogramm keine aktuellen Nachrichtensendungen enthält, weil damit für sich noch kein Umstand aufgezeigt wird, der geeignet wäre, einen größeren Beitrag zur Meinungsvielfalt zu leisten. Gleiches gilt auch für das Vorbringen, ein Radiosender werde bei Abstellen nur auf die Musikbeiträge auf seine Musiksammlung "reduziert".

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.