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{'item': '2003/04/0185'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum30.06.2006 Geschäftszahl2003/04/0185 RechtssatzNach den Erläuterungen zu § 28d Abs. 5 Privatradiogesetz (PrR-G) (vgl. IA 430/A XXII. GP, 29

  1. f)wird mit dieser Regelung Vorsorge getroffen, dass "im Falle etwaiger Aufhebungen von Zulassungen oder Erweiterungsbescheiden durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts im Rahmen von im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Novelle anhängigen Verfahren der Inhaber der bundesweiten Zulassung seinen Sendebetrieb aufrecht erhalten kann, auch wenn dessen Versorgungsgrad durch die Aufhebung einer ursprünglich eingebrachten Zulassung unter die Mindestgrenze von 60 % fällt". Damit hat der Gesetzgeber klargestellt, dass auch eine den Gegenstand einer Übertragung zugunsten einer bundesweiten Zulassung bildende einzelne Zulassung weiterhin durch den Verwaltungsgerichtshof aufgehoben werden kann. Insoweit belässt § 28d Abs. 5 PrR-G einer derartigen Zulassung abweichend von § 28b Abs. 4 PrR-G eine auf die Möglichkeit der Aufhebung durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts eingeschränkte Wirksamkeit mit den in dieser Bestimmung genannten Rechtsfolgen für die bundesweite Zulassung. Diese verbleibt hinsichtlich der von einer allfälligen Aufhebung nicht betroffenen, verbleibenden Übertragungskapazitäten gemäß § 28 Abs. 5 PrR-G unberührt, sodass es dem Zulassungsinhaber ermöglicht wird, seinen Sendebetrieb aufrecht zu erhalten, selbst wenn dessen Versorgungsgrad durch die Aufhebung einer ursprünglich eingebrachten Zulassung unter die Mindestgrenze des § 28 Abs. 1 PrR-G fällt. (Hier: Aus diesem Grund macht die Beschwerdeführerin zu Recht geltend, weiterhin ein rechtliches Interesse an einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu haben und ist die vorliegende Beschwerde nicht gemäß § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu betrachten.)Nach den Erläuterungen zu Paragraph 28 d, Absatz 5, Privatradiogesetz (PrR-G) vergleiche IA 430/A römisch 22 . GP, 29
  2. f)wird mit dieser Regelung Vorsorge getroffen, dass "im Falle etwaiger Aufhebungen von Zulassungen oder Erweiterungsbescheiden durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts im Rahmen von im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Novelle anhängigen Verfahren der Inhaber der bundesweiten Zulassung seinen Sendebetrieb aufrecht erhalten kann, auch wenn dessen Versorgungsgrad durch die Aufhebung einer ursprünglich eingebrachten Zulassung unter die Mindestgrenze von 60 % fällt". Damit hat der Gesetzgeber klargestellt, dass auch eine den Gegenstand einer Übertragung zugunsten einer bundesweiten Zulassung bildende einzelne Zulassung weiterhin durch den Verwaltungsgerichtshof aufgehoben werden kann. Insoweit belässt Paragraph 28 d, Absatz 5, PrR-G einer derartigen Zulassung abweichend von Paragraph 28 b, Absatz 4, PrR-G eine auf die Möglichkeit der Aufhebung durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts eingeschränkte Wirksamkeit mit den in dieser Bestimmung genannten Rechtsfolgen für die bundesweite Zulassung. Diese verbleibt hinsichtlich der von einer allfälligen Aufhebung nicht betroffenen, verbleibenden Übertragungskapazitäten gemäß Paragraph 28, Absatz 5, PrR-G unberührt, sodass es dem Zulassungsinhaber ermöglicht wird, seinen Sendebetrieb aufrecht zu erhalten, selbst wenn dessen Versorgungsgrad durch die Aufhebung einer ursprünglich eingebrachten Zulassung unter die Mindestgrenze des Paragraph 28, Absatz eins, PrR-G fällt. (Hier: Aus diesem Grund macht die Beschwerdeführerin zu Recht geltend, weiterhin ein rechtliches Interesse an einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu haben und ist die vorliegende Beschwerde nicht gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG als gegenstandslos geworden zu betrachten.)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.