RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum30.06.2006 Geschäftszahl2003/04/0185 RechtssatzEin Hörfunkveranstalter, der als Kapitalgesellschaft organisiert ist, hat gemäß § 7 Abs. 4 Privatradiogesetz (PrR-G) im Gesellschaftsvertrag Vorkehrungen zu treffen, dass eine Übertragung einzelner Geschäftsanteile nur mit Zustimmung der Gesellschaft erfolgen kann, wobei es keinen Unterschied macht, ob die Übertragung an die Zustimmung der Gesellschafter oder der Generalversammlung gebunden wird. Als Nachweis zur Erfüllung dieser Voraussetzung hat ein Antragsteller, der als Kapitalgesellschaft organisiert ist, zur Erlangung einer Zulassung eine solche Vorkehrung im Gesellschaftsvertrag gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 PrR-G nachzuweisen und dem Antrag auf Erteilung einer Zulassung anzuschließen. § 7 Abs. 4 PrR-G unterscheidet seinem Wortlaut nach nicht zwischen einer Übertragung von Kapitalanteilen zwischen Gesellschaftern untereinander und einer Übertragung an Dritte. Demnach ist auch für Übertragungen von Gesellschaftsanteilen zwischen Gesellschaftern eine Vorkehrung im Gesellschaftsvertrag gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 PrR-G nachzuweisen (Hinweis E vom 15.9.2004, Zlen. 2003/04/0013, 0014 [mit Verweis auf das E vom selben Tage, Zl. 2002/04/0148], und E vom 25.2.2004, Zl. 2002/04/0157). Die Vorlage eines geänderten Gesellschaftsvertrages im Berufungsverfahren, in dem erstmals eine dem § 7 Abs. 4 PrR-G entsprechende Vorkehrung enthalten ist, ist eine wesentliche und somit unzulässige Antragsänderung, welche die Berufungsbehörde gemäß § 13 Abs. 8 iVm § 66 Abs. 4 AVG ihrer Entscheidung nicht zugrunde legen darf (Hinweis E vom 15.9.2004, Zlen. 2003/04/0013, 0014, mit Verweis auf das E vom selben Tage, Zl. 2002/04/0148).Ein Hörfunkveranstalter, der als Kapitalgesellschaft organisiert ist, hat gemäß Paragraph 7, Absatz 4, Privatradiogesetz (PrR-G) im Gesellschaftsvertrag Vorkehrungen zu treffen, dass eine Übertragung einzelner Geschäftsanteile nur mit Zustimmung der Gesellschaft erfolgen kann, wobei es keinen Unterschied macht, ob die Übertragung an die Zustimmung der Gesellschafter oder der Generalversammlung gebunden wird. Als Nachweis zur Erfüllung dieser Voraussetzung hat ein Antragsteller, der als Kapitalgesellschaft organisiert ist, zur Erlangung einer Zulassung eine solche Vorkehrung im Gesellschaftsvertrag gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, PrR-G nachzuweisen und dem Antrag auf Erteilung einer Zulassung anzuschließen. Paragraph 7, Absatz 4, PrR-G unterscheidet seinem Wortlaut nach nicht zwischen einer Übertragung von Kapitalanteilen zwischen Gesellschaftern untereinander und einer Übertragung an Dritte. Demnach ist auch für Übertragungen von Gesellschaftsanteilen zwischen Gesellschaftern eine Vorkehrung im Gesellschaftsvertrag gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, PrR-G nachzuweisen (Hinweis E vom 15.9.2004, Zlen. 2003/04/0013, 0014 [mit Verweis auf das E vom selben Tage, Zl. 2002/04/0148], und E vom 25.2.2004, Zl. 2002/04/0157). Die Vorlage eines geänderten Gesellschaftsvertrages im Berufungsverfahren, in dem erstmals eine dem Paragraph 7, Absatz 4, PrR-G entsprechende Vorkehrung enthalten ist, ist eine wesentliche und somit unzulässige Antragsänderung, welche die Berufungsbehörde gemäß Paragraph 13, Absatz 8, in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, AVG ihrer Entscheidung nicht zugrunde legen darf (Hinweis E vom 15.9.2004, Zlen. 2003/04/0013, 0014, mit Verweis auf das E vom selben Tage, Zl. 2002/04/0148).
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