RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.10.2004 Geschäftszahl2003/04/0187 RechtssatzFür das Vorliegen des Registrierungshindernisses des Art. 3 Abs. 1 lit. c der ersten Markenrechts-Richtlinie, 89/104/EWG ist es nicht erforderlich, dass die Zeichen oder Angaben, aus denen die Marke besteht, zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits tatsächlich zu beschreibenden Zwecken für Waren oder Dienstleistungen wie die in der Anmeldung angeführten oder für Merkmale dieser Waren oder Dienstleistungen verwendet werden. Es genügt, dass die Zeichen oder Angaben zu diesem Zweck verwendet werden können. Ein Wortzeichen kann daher von der Eintragung ausgeschlossen werden, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet. Es spielt keine Rolle, ob andere Zeichen oder Angaben, die gebräuchlicher sind als die, aus denen die fragliche Marke besteht, zur Bezeichnung derselben Merkmale der im Registrierungsantrag erwähnten Waren oder Dienstleistungen existieren. Es ist auch nicht entscheidend, wie groß die Zahl der Konkurrenten ist, die ein Interesse an der Verwendung der Zeichen oder Angaben haben können, aus denen die Marke besteht. Jeder Wirtschaftsteilnehmer, der Waren oder Dienstleistungen, die mit denen konkurrieren, für die die Eintragung beantragt wird, gegenwärtig anbietet oder künftig anbieten könnte, muss die Zeichen oder Angaben, die zur Beschreibung der Merkmale seiner Waren oder Dienstleistungen dienen können, frei nutzen dürfen (Urteil vom
- Februar 2004 in der Rechtssache C-363/99 "POSTKANTOOR", RN 57 f, Urteil vom
- Februar 2004 in der Rechtssache C-265/00 "BIOMILD", RN 38, Urteil vom
- Oktober 2003 in der Rechtssache C-191/01 "DOUBLEMINT", RN 32, wobei der EuGH im letztgenannten Urteil die Ansicht des EuG, das Registrierungshindernis liege nur vor, wenn die angemeldete Marke ausschließlich beschreibend sei, ausdrücklich abgelehnt hat).Für das Vorliegen des Registrierungshindernisses des Artikel 3, Absatz eins, Litera c, der ersten Markenrechts-Richtlinie, 89/104/EWG ist es nicht erforderlich, dass die Zeichen oder Angaben, aus denen die Marke besteht, zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits tatsächlich zu beschreibenden Zwecken für Waren oder Dienstleistungen wie die in der Anmeldung angeführten oder für Merkmale dieser Waren oder Dienstleistungen verwendet werden. Es genügt, dass die Zeichen oder Angaben zu diesem Zweck verwendet werden können. Ein Wortzeichen kann daher von der Eintragung ausgeschlossen werden, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet. Es spielt keine Rolle, ob andere Zeichen oder Angaben, die gebräuchlicher sind als die, aus denen die fragliche Marke besteht, zur Bezeichnung derselben Merkmale der im Registrierungsantrag erwähnten Waren oder Dienstleistungen existieren. Es ist auch nicht entscheidend, wie groß die Zahl der Konkurrenten ist, die ein Interesse an der Verwendung der Zeichen oder Angaben haben können, aus denen die Marke besteht. Jeder Wirtschaftsteilnehmer, der Waren oder Dienstleistungen, die mit denen konkurrieren, für die die Eintragung beantragt wird, gegenwärtig anbietet oder künftig anbieten könnte, muss die Zeichen oder Angaben, die zur Beschreibung der Merkmale seiner Waren oder Dienstleistungen dienen können, frei nutzen dürfen (Urteil vom
- Februar 2004 in der Rechtssache C-363/99 "POSTKANTOOR", RN 57 f, Urteil vom
- Februar 2004 in der Rechtssache C-265/00 "BIOMILD", RN 38, Urteil vom
- Oktober 2003 in der Rechtssache C-191/01 "DOUBLEMINT", RN 32, wobei der EuGH im letztgenannten Urteil die Ansicht des EuG, das Registrierungshindernis liege nur vor, wenn die angemeldete Marke ausschließlich beschreibend sei, ausdrücklich abgelehnt hat).