RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum25.02.2004 Geschäftszahl2003/04/0188 RechtssatzDie den in § 119 Abs. 6 Z. 2 und Z. 3 MinroG genannten Parteien des Bewilligungsverfahrens eingeräumte Rechtsstellung vermittelt diesen das Recht, dass eine beantragte Bewilligung nur dann erteilt wird, wenn ihre durch das MinroG geschützten Interessen gewahrt bleiben. Dieses Recht besteht im Rahmen des Bewilligungsverfahrens; so lange ein Bewilligungsverfahren nicht anhängig ist, kommt eine Geltendmachung des Rechtes auf Nichterteilung einer die geschützten Parteieninteressen verletzenden Bewilligung nicht in Betracht. Ob jedoch eine Bergbauanlage bzw. deren Änderung nur mit Bewilligung ausgeführt werden darf, ist eine Frage, die die Rechtsstellung der in einem Bewilligungsverfahren als Parteien im Sinn des § 119 Abs. 6 Z. 2 und Z. 3 MinroG in Betracht kommenden Personen keinesfalls berührt. Das MinroG räumt diesen Personen nämlich kein Recht ein, in das durch die Annahme der Bewilligungspflicht bzw. Bewilligungsfreiheit einer Anlage eingegriffen werden könnte. Sie haben daher in einem Feststellungsverfahren nach § 119 Abs. 13 MinroG weder Parteistellung, noch kommt ihnen das Recht zu, einen Feststellungsantrag zu stellen (Hinweis zur insoweit vergleichbaren Rechtslage nach § 358 Abs. 1 GewO 1994 auf das E vom 18.2.1983, Zl. 82/04/0103). Vielmehr besteht in dieser Frage ein rechtliches Interesse bloß des Bergbauberechtigten und zwar im Grunde des diesem durch § 119 Abs. 13 MinroG eingeräumten Antragsrechtes.Die den in Paragraph 119, Absatz 6, Ziffer 2 und Ziffer 3, MinroG genannten Parteien des Bewilligungsverfahrens eingeräumte Rechtsstellung vermittelt diesen das Recht, dass eine beantragte Bewilligung nur dann erteilt wird, wenn ihre durch das MinroG geschützten Interessen gewahrt bleiben. Dieses Recht besteht im Rahmen des Bewilligungsverfahrens; so lange ein Bewilligungsverfahren nicht anhängig ist, kommt eine Geltendmachung des Rechtes auf Nichterteilung einer die geschützten Parteieninteressen verletzenden Bewilligung nicht in Betracht. Ob jedoch eine Bergbauanlage bzw. deren Änderung nur mit Bewilligung ausgeführt werden darf, ist eine Frage, die die Rechtsstellung der in einem Bewilligungsverfahren als Parteien im Sinn des Paragraph 119, Absatz 6, Ziffer 2 und Ziffer 3, MinroG in Betracht kommenden Personen keinesfalls berührt. Das MinroG räumt diesen Personen nämlich kein Recht ein, in das durch die Annahme der Bewilligungspflicht bzw. Bewilligungsfreiheit einer Anlage eingegriffen werden könnte. Sie haben daher in einem Feststellungsverfahren nach Paragraph 119, Absatz 13, MinroG weder Parteistellung, noch kommt ihnen das Recht zu, einen Feststellungsantrag zu stellen (Hinweis zur insoweit vergleichbaren Rechtslage nach Paragraph 358, Absatz eins, GewO 1994 auf das E vom 18.2.1983, Zl. 82/04/0103). Vielmehr besteht in dieser Frage ein rechtliches Interesse bloß des Bergbauberechtigten und zwar im Grunde des diesem durch Paragraph 119, Absatz 13, MinroG eingeräumten Antragsrechtes.
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