2003/04/0189
RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum15.12.2006 Geschäftszahl2003/04/0189 RechtssatzEine familienrechtliche Beziehung zwischen dem Adoptivkind und den Vorfahren der Adoptiveltern entsteht nicht (Stabentheiner in Rummel I3 Anmerkung 1 zu § 182 ABGB); im Verhältnis zwischen den Vorfahren des Annehmenden und dem Wahlkind entfaltet die Adoption keine Rechtswirkungen (Schwimann, ABGB Praxiskommentar3 Band 1, RZ 1 zu § 182 ABGB). Demgemäß hat der Oberste Gerichtshof in seinem Beschluss vom 16. September 1993, EvBl 117/1994, ausgesprochen, dass das Wahlkind kein gesetzliches Erbrecht nach den Aszendenten des Annehmenden hat. In diesem Beschluss hat der Oberste Gerichtshof auch ausgeführt, keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen diese Regelung zu hegen.Eine familienrechtliche Beziehung zwischen dem Adoptivkind und den Vorfahren der Adoptiveltern entsteht nicht (Stabentheiner in Rummel I3 Anmerkung 1 zu Paragraph 182, ABGB); im Verhältnis zwischen den Vorfahren des Annehmenden und dem Wahlkind entfaltet die Adoption keine Rechtswirkungen (Schwimann, ABGB Praxiskommentar3 Band 1, RZ 1 zu Paragraph 182, ABGB). Demgemäß hat der Oberste Gerichtshof in seinem Beschluss vom 16. September 1993, EvBl 117 aus 1994,, ausgesprochen, dass das Wahlkind kein gesetzliches Erbrecht nach den Aszendenten des Annehmenden hat. In diesem Beschluss hat der Oberste Gerichtshof auch ausgeführt, keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen diese Regelung zu hegen.