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Europaius

2003/04/0189

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum15.12.2006 Geschäftszahl2003/04/0189 Rechtssatz§ 182 Abs. 1 ABGB ist dahin auszulegen, dass die Adoptivkinder des Wahlkindes nicht zu den Nachkommen des Wahlkindes im Sinn dieser Bestimmung zählen, würde doch sonst - in sachlich nicht zu rechtfertigender Weise - ein familienrechtliches Verhältnis zwischen dem Wahlkind und den Eltern des Annehmenden nur in dem Fall bestehen, dass es sich bei den Eltern des Annehmenden um Adoptiveltern und nicht um leibliche Eltern handelt.Paragraph 182, Absatz eins, ABGB ist dahin auszulegen, dass die Adoptivkinder des Wahlkindes nicht zu den Nachkommen des Wahlkindes im Sinn dieser Bestimmung zählen, würde doch sonst - in sachlich nicht zu rechtfertigender Weise - ein familienrechtliches Verhältnis zwischen dem Wahlkind und den Eltern des Annehmenden nur in dem Fall bestehen, dass es sich bei den Eltern des Annehmenden um Adoptiveltern und nicht um leibliche Eltern handelt.

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