RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum29.03.2006 Geschäftszahl2003/04/0192 Rechtssatz§ 52 Abs. 3 BVergG 2002 sieht ausdrücklich vor, dass der Auftraggeber den Unternehmer auffordern kann, erforderliche Nachweise binnen einer angemessenen Frist vorzulegen. Die Erläuterungen zu dieser Bestimmung (AB 1118 BlgNR XXI. GP, 42) sprechen von der "Vervollständigung oder Erläuterung der Unterlagen oder Bescheinigungen" und führen weiter aus, "dass die Dauer der vom Auftraggeber nach dieser Bestimmung festzusetzenden Frist sich etwa daran zu orientieren hat, ob bestimmte zusätzliche Unterlagen leicht beigeschafft werden können oder ob die Erläuterungen komplexer oder simpler Natur sind". Dies zeigt deutlich, dass der Gesetzgeber davon ausgeht, dass in den Ausschreibungsunterlagen gemäß § 52 BVergG 2002 geforderte Eignungsnachweise auf Aufforderung des Auftraggebers nachgereicht werden können. (Hier: Insoweit die Behörde ausführt, eine solche Auslegung könnte es Bietern ermöglichen, überhaupt keine der geforderten Nachweise zum Zeitpunkt der Angebotsöffnung vorzulegen und lediglich das Leistungsverzeichnis selbst abzugeben, so ist darauf hinzuweisen, dass ein Angebot gemäß § 94 Abs. 3 BVergG 2002 nicht weiter zu behandeln ist, wenn es solche Mängel aufweist, dass dem Auftraggeber eine Bearbeitung nicht zugemutet werden kann. Da die mitbeteiligte Partei die Beschwerdeführerin ausdrücklich zur Vorlage der fehlenden Nachweise aufgefordert hat, ist im Beschwerdefall jedoch nicht von derartigen unzumutbaren Mängeln iSd § 94 Abs. 3 BVergG 2002 auszugehen.)Paragraph 52, Absatz 3, BVergG 2002 sieht ausdrücklich vor, dass der Auftraggeber den Unternehmer auffordern kann, erforderliche Nachweise binnen einer angemessenen Frist vorzulegen. Die Erläuterungen zu dieser Bestimmung Ausschussbericht 1118 BlgNR römisch 21 . GP, 42) sprechen von der "Vervollständigung oder Erläuterung der Unterlagen oder Bescheinigungen" und führen weiter aus, "dass die Dauer der vom Auftraggeber nach dieser Bestimmung festzusetzenden Frist sich etwa daran zu orientieren hat, ob bestimmte zusätzliche Unterlagen leicht beigeschafft werden können oder ob die Erläuterungen komplexer oder simpler Natur sind". Dies zeigt deutlich, dass der Gesetzgeber davon ausgeht, dass in den Ausschreibungsunterlagen gemäß Paragraph 52, BVergG 2002 geforderte Eignungsnachweise auf Aufforderung des Auftraggebers nachgereicht werden können. (Hier: Insoweit die Behörde ausführt, eine solche Auslegung könnte es Bietern ermöglichen, überhaupt keine der geforderten Nachweise zum Zeitpunkt der Angebotsöffnung vorzulegen und lediglich das Leistungsverzeichnis selbst abzugeben, so ist darauf hinzuweisen, dass ein Angebot gemäß Paragraph 94, Absatz 3, BVergG 2002 nicht weiter zu behandeln ist, wenn es solche Mängel aufweist, dass dem Auftraggeber eine Bearbeitung nicht zugemutet werden kann. Da die mitbeteiligte Partei die Beschwerdeführerin ausdrücklich zur Vorlage der fehlenden Nachweise aufgefordert hat, ist im Beschwerdefall jedoch nicht von derartigen unzumutbaren Mängeln iSd Paragraph 94, Absatz 3, BVergG 2002 auszugehen.)
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.