RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.03.2004 Geschäftszahl2003/04/0200 RechtssatzBei der Aufzählung des mit "zulässige Gesellschaftsformen" überschriebenen § 66 WTBG handelt es sich nach dem eindeutigen Wortlaut ("Die Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes ist nur zulässig durch ...") um eine taxative Aufzählung. Gemäß der nach ihrem Wortlaut ("Gesellschafter dürfen nur folgende Personen sein:") ebenso eindeutig taxativen Aufzählung des § 68 Abs. 1 WTBG kommen als Gesellschafter einer Wirtschaftstreuhandgesellschaft neben den in den Z. 1 und 2 genannten natürlichen Personen nur die in Z. 3 genannten Gesellschaften, die berechtigt sind, einen Wirtschaftstreuhandberuf auszuüben, in Betracht. Durch die Normierung einer gemäß § 66 zulässigen Gesellschaftsform mit Gesellschaftern oder Aktionären gemäß § 68 als Anerkennungsvoraussetzung in § 65 Abs. 1 Z. 1 und Z. 4 WTBG ist zusätzlich deutlich klargestellt, dass andere Gesellschaftsformen bzw. Gesellschaften mit anderen Gesellschaftern die Berechtigung zur Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes nicht erlangen können. Aus dem Umstand, dass an Gesellschaften, die zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft berechtigt sind, - in sehr eingeschränktem Umfang - auch Privatstiftungen beteiligt sein dürfen, kann nicht darauf geschlossen werden, dass der Gesetzgeber die in den taxativen Aufzählungen gemäß § 66 und § 68 Abs. 1 WTBG nicht enthaltenen juristischen Personen in systemwidriger Weise ausgeschlossen hat. Mangels planwidriger Unvollständigkeit kommt daher eine Lückenfüllung durch Analogie nicht in Betracht.Bei der Aufzählung des mit "zulässige Gesellschaftsformen" überschriebenen Paragraph 66, WTBG handelt es sich nach dem eindeutigen Wortlaut ("Die Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes ist nur zulässig durch ...") um eine taxative Aufzählung. Gemäß der nach ihrem Wortlaut ("Gesellschafter dürfen nur folgende Personen sein:") ebenso eindeutig taxativen Aufzählung des Paragraph 68, Absatz eins, WTBG kommen als Gesellschafter einer Wirtschaftstreuhandgesellschaft neben den in den Ziffer eins und 2 genannten natürlichen Personen nur die in Ziffer 3, genannten Gesellschaften, die berechtigt sind, einen Wirtschaftstreuhandberuf auszuüben, in Betracht. Durch die Normierung einer gemäß Paragraph 66, zulässigen Gesellschaftsform mit Gesellschaftern oder Aktionären gemäß Paragraph 68, als Anerkennungsvoraussetzung in Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 4, WTBG ist zusätzlich deutlich klargestellt, dass andere Gesellschaftsformen bzw. Gesellschaften mit anderen Gesellschaftern die Berechtigung zur Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes nicht erlangen können. Aus dem Umstand, dass an Gesellschaften, die zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft berechtigt sind, - in sehr eingeschränktem Umfang - auch Privatstiftungen beteiligt sein dürfen, kann nicht darauf geschlossen werden, dass der Gesetzgeber die in den taxativen Aufzählungen gemäß Paragraph 66 und Paragraph 68, Absatz eins, WTBG nicht enthaltenen juristischen Personen in systemwidriger Weise ausgeschlossen hat. Mangels planwidriger Unvollständigkeit kommt daher eine Lückenfüllung durch Analogie nicht in Betracht.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.