RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.01.2004 Geschäftszahl2003/04/0201 RechtssatzBei Beurteilung der Untreue nach § 153 Abs. 1 und Abs. 2 zweiter Fall StGB im Zusammenhang mit § 26 Abs. 1 GewO 1994 hat der VwGH bereits festgehalten, dass der wissentliche Missbrauch einer Vertrauensposition gegenüber Kunden zum eigenen Vorteil über einen längeren Zeitraum und verbunden mit einem hohen Schaden die Annahme der Begehung gleichartiger Delikte auch in der - ebenfalls in Bezug auf finanzielle Angelegenheiten eine Vertrauensstellung gegenüber Kunden beinhaltenden - Funktion eines Versicherungsmaklers rechtfertigt (Hinweis E 5.9.2001, Zl. 2001/04/0116). Hier betreffend einen durchaus vergleichbaren Sachverhalt: Der Beschwerdeführer hat seine Vertrauensposition, als selbständiger Wertpapiermakler rechtsgeschäftlich über fremdes Vermögen zu verfügen, wissentlich missbraucht und dieses strafbare Verhalten über vier Jahre fortgesetzt und dabei Gelder in der Gesamthöhe von S 2,25 Mio. vertragswidrig als Kredite vergeben. Das nunmehr vom Beschwerdeführer angestrebte Gewerbe der "Dienstleistungen in der elektronischen Datenverarbeitung und Informationsdienstleistung - EDV-Berater als Netzwerk/Systemadministrator" umfasst gemäß § 153 GewO 1994 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2002 ("Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik") die Erstellung von Problemlösungen, insoweit hiezu die Techniken, Verfahren und Methoden der Informationstechnologie angewandt werden, wobei diese Dienstleistungen durchaus auch die Verfügung über personenbezogene Daten von Kunden sowie die Verfügung über Datenanwendungen der Kunden selbst umfassen können. Davon ausgehend ist die Befürchtung der belangten Behörde, die Ausübung des angestrebten Gewerbes biete dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Begehung der gleichen oder ähnlichen Straftat, nicht unschlüssig. In diesem Zusammenhang ist etwa auf den in § 51 DSG 2000 geregelten gerichtlichen Straftatbestand der Datenverwendung in Gewinn- oder Schädigungsabsicht hinzuweisen, der als "ähnliche Straftat" gemäß § 26 Abs. 1 GewO 1994 gelten kann.Bei Beurteilung der Untreue nach Paragraph 153, Absatz eins und Absatz 2, zweiter Fall StGB im Zusammenhang mit Paragraph 26, Absatz eins, GewO 1994 hat der VwGH bereits festgehalten, dass der wissentliche Missbrauch einer Vertrauensposition gegenüber Kunden zum eigenen Vorteil über einen längeren Zeitraum und verbunden mit einem hohen Schaden die Annahme der Begehung gleichartiger Delikte auch in der - ebenfalls in Bezug auf finanzielle Angelegenheiten eine Vertrauensstellung gegenüber Kunden beinhaltenden - Funktion eines Versicherungsmaklers rechtfertigt (Hinweis E 5.9.2001, Zl. 2001/04/0116). Hier betreffend einen durchaus vergleichbaren Sachverhalt: Der Beschwerdeführer hat seine Vertrauensposition, als selbständiger Wertpapiermakler rechtsgeschäftlich über fremdes Vermögen zu verfügen, wissentlich missbraucht und dieses strafbare Verhalten über vier Jahre fortgesetzt und dabei Gelder in der Gesamthöhe von S 2,25 Mio. vertragswidrig als Kredite vergeben. Das nunmehr vom Beschwerdeführer angestrebte Gewerbe der "Dienstleistungen in der elektronischen Datenverarbeitung und Informationsdienstleistung - EDV-Berater als Netzwerk/Systemadministrator" umfasst gemäß Paragraph 153, GewO 1994 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2002, ("Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik") die Erstellung von Problemlösungen, insoweit hiezu die Techniken, Verfahren und Methoden der Informationstechnologie angewandt werden, wobei diese Dienstleistungen durchaus auch die Verfügung über personenbezogene Daten von Kunden sowie die Verfügung über Datenanwendungen der Kunden selbst umfassen können. Davon ausgehend ist die Befürchtung der belangten Behörde, die Ausübung des angestrebten Gewerbes biete dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Begehung der gleichen oder ähnlichen Straftat, nicht unschlüssig. In diesem Zusammenhang ist etwa auf den in Paragraph 51, DSG 2000 geregelten gerichtlichen Straftatbestand der Datenverwendung in Gewinn- oder Schädigungsabsicht hinzuweisen, der als "ähnliche Straftat" gemäß Paragraph 26, Absatz eins, GewO 1994 gelten kann.
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